Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Erster Abschnitt: Fahrlehrerlaubnis
§ 7
Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot anch § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(3) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
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