Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 34a

Kosten

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen.

(3) In der Rechtsverodnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. Soweit Prüfungen und Untersuchungen von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt werden, gilt § 6a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. Ferner können in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

..zum Seitenbeginn