Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Dritter Abschnitt: Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 26
Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
(1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§ 23 Absatz 1 Nr. 5) ist dem Fahrlehreranwärter vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
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