Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Siebter Abschnitt: Registrierung
§ 48
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesminsterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.
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