Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Zweiter Abschnitt: Fahrschulerlaubnis
§ 17
Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- Eröffnung, Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,
- Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse oder Ausbildungsverhältnisse mit einem Fahrlehrer,
- Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge,
- die Fortführung der Fahrschule nach § 15 Absatz 1,
- die Bestellung oder Entlassung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 12a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 12b Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend,
- bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Fahrschulinhabern:
die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen,
- Ausübung, Aufnahme und Beendigung andere hauptberuflicher Tätigkeiten durch den verantwortlichen Leiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
- Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§11 Absatz 3) und Änderungen des Gesellschaftsvetrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufügen,
- Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a Absatz 1 Nr. 1 bis 3.
|