Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Siebter Abschnitt: Registrierung
§ 38
Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen
- zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
- zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
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