Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 34
Ausnahmen
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Absatz 3, des § 9a Absatz 1 Satz 5, des § 9b Absatz 1, des § 11 Absatz 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Absatz 2, des § 15 Absatz 2, des § 21a Absatz 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Absatz 2 Nr. 2 und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Absatz 4 beruhenden Rechtsverordnungen zulassen. Von den auf § 23 Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von
- § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann;
- § 11 Absatz 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann;
- § 11 Absatz 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat,
- § 31 Absatz 2 Nr. 3, wenn der Bewerber an einem mindestens vier Tage dauernden Lehrgang nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 teilgenommen hat, sich jedoch vor dem 17. Mai 1986 bereits einem von der zuständigen Stelle anerkannten Einweisungslehrgang für Aufbauseminare unterzogen hatte.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung (§ 33 Absatz 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die Befugnis der für die Überwachung zuständigen Behörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer Stichprobe oder bei besonderem Anlass einer Prüfung im Sinne des § 33 Absatz 2 zu unterziehen, wird durch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung.
(5) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 30 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 6 Absatz 2, § 18 Absatz 1 und 2, § 21a Absatz 1 Nr. 1 und 3, § 26 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf § 11 Absatz 4 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
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