Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Absatz 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,
1a. eine Meldung nach § 3b Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. eine vollziehbare Auflage nach § 36 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt,
3. den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 13 Absatz 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht rechtzeitig zurückgibt,
4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet oder entgegen § 16 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass diese Zeiten nicht überschritten werden,
5. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt oder entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,
6. entgegen § 14 Absatz 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt,
7. einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, oder § 27 zuwiderhandelt,
8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, die Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekanntgibt,
9. entgegen § 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, eine Fahrschule fortführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben,
10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,
11. entgegen § 20 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, § 21 Absatz 7 oder § 29 Absatz 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig zurückgibt,
12. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, ohne im Besitz einer amtlichen Anerkennung seiner Ausbildungsstätte zu sein,
13. entgegen § 26 Absatz 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der Fahrerlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder durchführt oder einen Abdruck des Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluss des Ausbildungsvertrages aushändigt,
14. entgegen § 33 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 5 Satz 1, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht,
15. einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 3, des § 11 Absatz 4 oder des § 23 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
16. entgegen § 33a Absatz 1 oder Absatz 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
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