Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

7. Rückgabe von Prüfaufträgen

Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

Die Rückgabe des Prüfauftrags ist der Fahrschule mitzuteilen.

 

Verzeichnis der Anlagen zur Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Anlage 1 Theoretische Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung
Anlage 2 Grundfahraufgaben für die Klassen A, A1 und M
Anlage 3 Grundfahraufgaben für die Klasse B
Anlage 3a Grundfahraufgaben für die Klasse S
Anlage 4 Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1
Anlage 5 Grundfahraufgaben für die Klassen BE, C1E, DE und D1E
Anlage 6 Grundfahraufgaben für die Klasse CE
Anlage 6a Grundfahraufgaben für die Klasse T
Anlage 7 Abfahrtkontrolle für die lassen C, C1, D, D1 und T
Handfertigkeiten nur für die Klassen D und D1
Anlage 8 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen BE, C1E, DE und D1E
Anlage 9 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen CE und T
Anlage 10 Anforderungen an die Prüfungsfahrt
Anlage 11 Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung
Anlage 12 Richtlinie für die Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeug
Anlage 13 Prüfprotokoll

 


 
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