Prüfungsrichtlinie
Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
7. Rückgabe von Prüfaufträgen
Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.
Die Rückgabe des Prüfauftrags ist der Fahrschule mitzuteilen.
Verzeichnis der Anlagen zur Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Anlage 1 |
Theoretische Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung |
Anlage 2 |
Grundfahraufgaben für die Klassen A, A1 und M |
Anlage 3 |
Grundfahraufgaben für die Klasse B |
Anlage 3a |
Grundfahraufgaben für die Klasse S |
Anlage 4 |
Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 |
Anlage 5 |
Grundfahraufgaben für die Klassen BE, C1E, DE und D1E |
Anlage 6 |
Grundfahraufgaben für die Klasse CE |
Anlage 6a |
Grundfahraufgaben für die Klasse T |
Anlage 7 |
Abfahrtkontrolle für die lassen C, C1, D, D1 und T
Handfertigkeiten nur für die Klassen D und D1 |
Anlage 8 |
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen BE, C1E, DE und D1E |
Anlage 9 |
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen CE und T |
Anlage 10 |
Anforderungen an die Prüfungsfahrt |
Anlage 11 |
Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung |
Anlage 12 |
Richtlinie für die Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung als
Prüfungsfahrzeug |
Anlage 13 |
Prüfprotokoll |
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