Prüfungsrichtlinie
Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
2. Identitätsprüfung
Der aaSoP hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen.
Falls der Bewerber keinen Personalausweis oder Reisepass besitzt, kann die Identität durch das von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassene Dokument mit Lichtbild nachgewiesen werden; dieses Dokument soll auf dem Prüfantrag verzeichnet werden. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen (§ 16 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 FeV; § 17 Abs. 5 Satz 2, 3 und 4 FeV).
Wegen der Aushändigung des Führerscheines siehe Nr. 6.
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