Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

3. Ausbildungsbescheinigung

Der Bewerber hat vor der Prüfung dem aaSoP eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1, 7.2 oder 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Der aaSoP hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach dem FahrschAusbO vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 6, 7, 8 und 9 i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 5 FeV).

Eine Ausbildungsbescheinigung ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 1 FahrschAusbO), wenn

  • die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 FeV neu erteilt werden soll,
  • die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
  • die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
  • die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2 FeV erteilt werden soll,
  • dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV erteilt werden soll,
  • dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt werden soll,
  • dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV nur deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV festgelegte Frist überschritten ist oder
  • die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der FeV abgelegt wird.

 
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