Prüfungsrichtlinie
Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
6. Ergebnis der Prüfung
Der aaSoP hat über die Prüfung Aufzeichnungen zu machen, die insbesondere über
die vom Bewerber begangenen Fehler oder über Verhaltensweisen des Fahrlehrers
im Sinne von 5.18 Aufschluss geben. Er hat die Aufzeichnungen bei Beendigung
der Prüfung mit der Feststellung des Ergebnisses abzuschließen und
bei nicht bestandener Prüfung zu unterschreiben und dem Verwaltungsvorgang beizufügen.
Hat die Prüfung ergeben, dass der Bewerber den Anforderungen genügt, so hat der aaSoP ihm den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. Sind Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich (z.B. die noch einzutragende Sehhilfe oder weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis, falsches Lichtbild), ist der Verwaltungsvorgang mit Führerschein und einer Mitteilung an diese zurückzugeben. Entsprechendes gilt für die Aushändigung der befristeten Prüfungsbescheinigung.
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der aaSoP bei Beendigung
der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten
und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen (Anlage 7 Nr. 2.6 FeV), das
der Anlage 13 entspricht.
Der aaSoP kann einen Zwischenbericht mit oder ohne Rückgabe der Akten an die Fahrerlaubnisbehörde erstatten, wenn er es für nötig hält, dass diese Auflagen oder Beschränkungen anordnet oder den Antrag ablehnt, oder wenn die Wiederholung der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich erscheint.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des aaSoP, der Fahrerlaubnisbehörde Beobachtungen mitzuteilen, die Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen (§ 18 Abs. 3 FeV). Hierüber ist der Bewerber zu unterrichten.
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