Radfahrer: Haftungsverteilung bei nächtlichem Zusammenstoß ohne Beleuchtung
Zwei Radfahrer waren in der Dunkelheit mit ihren unbeleuchteten Fahrrädern zusammengestoßen. Dabei hatte ein Radfahrer erhebliche Verletzungen erlitten und klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Parteien stritten hauptsächlich über die Haftungsquote.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies darauf hin, dass der Verschuldensvorwurf bei beiden Unfallbeteiligten grundsätzlich gleicher Natur sei: Beide seien trotz Dunkelheit mit unbeleuchteten Fahrrädern unterwegs gewesen. Gleichwohl rechnete das OLG dem Verletzten nur ein Drittel Mitverschulden zu. Ausnahmsweise traf der Verschuldensvorwurf den anderen Radfahrer stärker. Dieser war nämlich 46 Jahre alt, während der Verletzte mit 17 Jahren noch minderjährig war. Zwar bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verletzte für sein Handeln mangels Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gewesen sein könnte. Jedoch sei bei Jugendlichen allgemein die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnigem Verhalten hinzugeben, als bei voll ausgereiften Erwachsenen. Entsprechend sehe das Gesetz vielfältige Vorschriften vor, die den Jugendlichen vor den Folgen seines „jugendlichen Leichtsinns“ in gewissem Rahmen schützen. Dies rechtfertige es, Verkehrsverstöße von Jugendlichen grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige Verstöße voll ausgereifter Erwachsener. Hinzu trat, dass der 46-jährige auch mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Da generell die von einem schnell fahrenden Radfahrer ausgehende Gefahr höher sei als die eines langsam Fahrenden, war auch dies bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen.
(Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 14 U 122/02)
Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de
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