Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
§ 4 Theoretischer Unterricht
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan
(Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch
nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein.
Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden.
Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler
voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen
von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen, auch mit Hilfe elektronischer
Medien, darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert
sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil
(Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt
mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in
Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits
eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff)
richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt
die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan
aufzustellen. Der Ausbildungsplan halt sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu
richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen
der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan
zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
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