Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen
Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf
der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung
einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch
Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen Fällen sind
die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der
Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten,
wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren
erreicht werden.
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