Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes
handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des
Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen
theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
- entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan
nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang
oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch
Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
- entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige
Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
- entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt
oder nicht durch durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen
der Fahrschule bekannt gibt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische
und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt,
obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts gemäß § 4
oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5
nicht durchgeführt wurde oder
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die
theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder
ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt
oder bestätigen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes
handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch
Aufzeichnungen dokumentiert,
- entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Abs. 4 in Verbindung
mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben
durchführt,
- entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig
praktischen Fahrunterricht erteilt,
- entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage
benutzt,
- entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene
Kontrollgerät nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Abs. 10 Satz
2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
oder
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische
und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang
des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der Mindestumfang
des praktischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt
wurde.
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