Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse D1E: Kleinere Busse mit Anhänger
Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Anhänger-Variante des kleinen Busführerscheins.
Mindestalter: |
21 Jahre |
Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse D1E setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis
Klasse D1 besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in
diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse D1E frühestens mit der Fahrerlaubnis
der Klasse D1 erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg
nicht übersteigen; die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung
verwendet werden. |
Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 Nr.1 und 2 (Gesundheitszustand und Belastungsprofil), Anlage 6 (Sehvermögen)
|
Sonstiges: |
Klasse D1E berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE sowie C1E,
sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist. |
Fahrstunden der Klasse D1E |
Grundausbildung |
Überland |
Autobahn |
Dunkel |
bei Vorbesitz der Klasse D1 |
4 * |
3 * |
1 * |
1 * |
Dauer der Fahrprüfung |
70 Minuten |
* entfällt bei Vorbesitz C1E oder CE
FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:
| | Prüfungsrichtlinie zur Fahrprüfung: Anlage 5 Führerschein-Prüfungsrichtlinie, Anlage 5: Grundfahraufgaben für die Klassen BE, C1E, DE und D1E (Stand: 04/2009) |
|
| | Prüfungsrichtlinie zur Fahrprüfung: Anlage 8 Führerschein-Prüfungsrichtlinie, Anlage 8: Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen BE, C1E, DE und D1E (Stand: 04/2009) |
|
| | Fahrerlaubnisverordnung (FeV) §§ 6-6a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), §6: Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, §6a: Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 |
|
| | FahrschAusbO (Fahrschüler-Ausbildungsordnung) Anlage 6 Funktions- und Sicherheitskontrolle für die Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T |
|