Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr
gekommen sind,
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung
von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad),
wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Kleinkrafträder
und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar
1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. |