Das Mindestalter für den Führerschein

Führerschein zum Geburtstag  - wenn man rechtzeitig beginnt

Schon mit 15 Jahren kann man den ersten »Lappen« bekommen, nämlich die Prüfbescheinigung zum Mofafahren.

Diese und alle weiteren Altersgrenzen haben wir hier zusammengestellt.

Mindestalter bedeutet: An dem Tag, an dem man die Fahrerlaubnis ausgehändigt bekommt, muss man alt genug sein. Die Ausbildung und die Prüfung können also auch eine gewisse Zeit vorher stattfinden.

Mindestalter für die Anmeldung in der Fahrschule

Es gibt keine bindende Vorschrift, mit welchem Alter man sich in der Fahrschule anmelden darf. Üblicherweise wird die Fahrschule darauf achten, dass der Bewerber sich nicht früher als ein Jahr vor Erreichen des Mindestalters anmeldet. Übrigens: Ausbildungsverträge mit Minderjährigen sind immer »schwebend unwirksam«. Das heißt, ein Vertrag kann zwar geschlossen werden, im Zweifelsfall könnten die Erziehungsberechtigten aber ihre Zustimmung nachträglich verweigern. Dadurch würde der gesamte Vertrag nichtig, und alle bis dahin geleisteten Zahlungen könnten zurückgefordert werden.

Aus diesem Grund ist es üblich, dass die Fahrschule bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der Eltern anfordert. Antworten die Eltern dann nicht innerhalb von 14 Tagen, gilt die Zustimmung als verweigert. Am besten, man nimmt die Vorfahren gleich zur Anmeldung mit...

Übrigens: Wer inzwischen volljährig geworden ist, darf den Vertrag, den er als Minderjähriger geschlossen hatte, selbst rückwirkend genehmigen! 
 

Mindestalter für die Ausbildung

Am theoretischen Unterricht kann sofort nach der Anmeldung teilgenommen werden. Mit den praktischen Fahrstunden darf man, aus haftungsrechtlichen Gründen, erst ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters anfangen.
 

Mindestalter für die Prüfungen

Die schriftliche Prüfung in allen Führerscheinklassen darf schon drei Monate vor dem Stichtag abgelegt werden. Wer beispielsweise am 30. Juli achtzehn Jahre alt wird, darf schon ab dem 30. April sein Glück bei der theoretischen Prüfung zum Autoführerschein versuchen.

Ausnahme: Beim Mofa-Schein (der ja im amtlichen Sinne kein Führerschein ist, sondern eine Prüfbescheinigung) wird die Prüfung erst vier Wochen vor dem 15. Geburtstag gestattet.

Zur Führerschein-Fahrprüfung wird man frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters zugelassen.

Mindestalter zum Fahren

Vorsicht, Falle: Es kann ja sein, dass man die Fahrprüfung einige Wochen vor dem Erreichen des Mindestalters erfolgreich geschafft hat. Trotzdem darf man dann noch keine Fahrzeuge dieser Klasse fahren. Tut man es dennoch, muss man mit sehr empfindlichen Strafen rechnen (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Der Prüfer sagt's in solchen Fällen immer deutlich dazu, aber einige hören nach der bestandenen Prüfung nicht mehr so genau hin...

Oft erhält man auch eine Bescheinigung, dass man die Prüfung bestanden hat, zur Vorlage beim Amt. Diese Bescheinigung ist aber keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Art »Quittung« zum Abholen des Führerscheins.

 

Also nochmals, weil's so wichtig ist: 

Man darf erst fahren, nachdem der Führerschein ausgehändigt wurde.

 


 
 

Mindestalter Fahrerlaubnis
15 Jahre    Mofa (Bei Mitnahme eines Kindes unter 7 J.: 16 Jahre)
16 Jahre    A1
   M
   L
   T
Leichtkraftrad 80 km/h
Kleinkraftrad ("Roller") 45 km/h
kleinere landwirtschaftliche Zugfahrzeuge
größere landwirtschaftliche Zugfahrzeuge
17 Jahre    B (Begleitetes Fahren)
18 Jahre    A1
   A
   B
   C
   C1
   T
Leichtkraftrad 100 km/h
Motorrad beschränkt auf 25 kW
Pkw
Lkw (über 7,5 t keine gewerbliche Beförderung)
Lkw bis 7,5 t
landwirtschaftliche Zugfahrzeuge über 40 km/h
20 Jahre    A Motorrad ohne Leistungsbeschränkung
(vorher zwei Jahre A beschränkt!)
21 Jahre    C
   D
   D1
Lkw über 7,5 t bei gewerblicher Beförderung
Omnibusse
Omnibusse bis 16 Fahrgastplätze
25 Jahre    A Motorrad ohne Leistungsbeschränkung bei Direkteinstieg


 

Kann man den Führerschein früher machen?

Ja, da gibt es mehrere Möglichkeiten.

  • Man nimmt am »Begleiteten Fahren« für die Fahrerlaubnis der Klasse B teil, wenn man mindestens 17 Jahre alt ist und die Voraussetzungen gegeben sind. Das ist mittlerweile beinahe schon üblich, denn der ehemalige Modellversuch hat sich bewährt. Längst ist der »Führerschein mit 17« in der Fahrerlaubnis-Verordnung verankert und deshalb auch in allen Bundesländern verfügbar. Dann muss allerdings bis zur Volljährigkeit immer der obligatorische Begleiter mitfahren.
  • Man lässt sich zum Berufskraftfahrer ausbilden.
  • Man beantragt und erhält eine Ausnahmegenehmigung von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

In besonderes begründeten Einzelfällen kann die Behörde also eine Ausnahme vom Mindestalter gestatten. Die Gründe liegen meist in einer familiären Ausnahmensituation (zum Beispiel landwirtschaftlicher Betrieb ohne Angestellte, Eltern krank, sehr selten auch unzumutbare lange Fahrtwege zur Schule/Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln).

Im Einzelfall wird dann sehr genau geprüft, ob es statt der Ausnahmegenehmigung keine anderen Möglichkeiten gibt. Weitere Voraussetzungen: Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen (FeV § 74 Absatz 2), und es wird ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung verlangt (FeV § 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2), was auch nicht ganz billig ist. Mit einer Ausnahmegenehmigung können gewisse Auflagen verknüpft sein (FeV § 74 Absätze 3 und 4), die in einer Bescheinigung eingetragen werden, welche man beim Fahren mitführen muss. Etwa die Beschränkung auf Fahrten zur Ausbildungsstelle oder in einem bestimmten Gebiet (Schlüsselzahl 05.02 im Führerschein). Das wird häufig auch so gemacht.

Trotz dieser Reglementierung sollte man keine verfrühten Hoffnungen hegen, denn immerhin handelt es sich um eine Ausnahme-Genehmigung ( = bekommt man nicht einfach so!). Wer einen handfesten Grund hat, eine Ausnahme vom Mindestalter zu beantragen, der muss sich an die zuständige Führerscheinstelle bei der Straßenverkehrsbehörde wenden, aber dort möchte man keine müden Geschichten hören wie »Ich muss morgens immer so früh aufstehen um den Bus zu kriegen«...

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-012 / 3 Fehlerpunkte

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