Umweltzone

Seit dem Frühjahr 2008 gibt es in einigen deutschen Ballungsräumen so genannte Umweltzonen. Manche Städte räumten zwar anfangs zwar noch eine Schonfrist zur Eingewöhnung ein; aber nachdem diese verstrichen ist, wird man mit einem Punkt in Flensburg und 40 Euro zur Kasse gebeten, wenn man unerlaubterweise in eine Umweltzone einfährt.

Verkehrszeichen Umweltzone

Zonen-Schilder im Allgemeinen sind ja gar nicht mehr so neu. Man kennt Tempo-30-Zonen, Haltverbotszonen und nun also auch Umweltzonen. Allen gemeinsam ist die Tatsache, dass man innerhalb der Zonen nicht mehr daran erinnert wird, dass man sich in ihnen befindet. Das Besondere an der Umweltzone ist nun: Man darf ohne Feinstaubplakette gar nicht erst hineinfahren.

Von daher hätte es keines neuen Verkehrszeichens bedurft, denn innerhalb der Zone gibt es keine besonderen Verkehrsregeln, an die man sich anschließend halten muss. Die oben abgebildete Schilderkombination bedeutet also im Prinzip nichts anderes als „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge, die keine rote, gelbe oder grüne Umweltplakette besitzen“

  • Bis Ende 2008 wird es nur solche Umweltzonen geben, in denen man mit jeder beliebigen Feinstaubplakette (rot, gelb, grün) fahren darf.
  • Ab dem Jahr 2009 kommen Umweltzonen hinzu, die nur noch mit einer gelben, oder letztendlich nur mit der grünen Plakette befahren werden dürfen.

Unserer Erfahrung nach gibt es bei den aktuellen Navigationsgeräten noch keinen „Umweltzonen-Modus“, der anzeigt, wo solche Zonen eingerichtet sind. Aus diesem Grund sollten Sie, sofern Sie noch keine Umweltplaktette am Fahrzeug angebracht haben, sich vor jeder Fahrt in fremde Gebiete auf den aktuellen Karten im Internet erkundigen, ob die Strecke für Sie freigegeben ist. Und gegebenenfalls eine alternative Route, sprich einen Umweg einplanen (womit wir bei der Diskussion über die Sinnhaftigkeit dieser Verordnung angekommen wären...)

Eine deutschlandweite Übersicht der Umweltzonen bietet beispielsweise die Rubrik Verkehr auf der Website des Umwelt-Bundesamtes.

 

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht ist niedergelegt in der „Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge“, und in deren Anhang 3 sind diejenigen Fahrzeuge genannt, die in Umweltzonen keine Plakette benötigen:

  1. mobile Maschinen und Geräte
  2. Arbeitsmaschinen
  3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  4. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  6. Kraftfahrzeuge, mit den Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbhindertenausweis)
  7. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO
  8. bestimmte militärische Fahrzeuge ausländischer Truppen
  9. bestimmte Fahrzeuge der Bundeswehr

Hieraus ergibt sich beispielsweise, dass ein Kraftrad (also etwa ein Mofa, ein Moped, ein Roller, ein Motorrad) oder ein Trike gar keine Feinstaubplakette benötigt.

 

Bußgeld und Punkte

Bei Missachtung des Verkehrsverbots beläuft sich das Bußgeld auf 40,- Euro, außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.

 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-010 / 3 Fehlerpunkte

Welche Kraftfahrzeuge dürfen in die abgebildete Umweltzone?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-010

Ein Motorrad

Ein Pkw mit einer roten Feinstaubplakette

Ein Pkw, der die Anforderungen an eine grüne Plakette erfüllt, auch wenn keine Feinstaubplakette angebracht ist

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-205 / 3 Fehlerpunkte

Welche Kraftfahrzeuge dürfen eine so beschilderte Straße befahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-205

Alle Lkw mit einer entsprechenden Feinstaub-Plakette

Alle Pkw

Alle Busse mit einer entsprechenden Feinstaub-Plakette

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-118 / 3 Fehlerpunkte

Dürfen Sie mit Ihrem Pkw mit Ottomotor ohne Feinstaub-Plakette in eine so gekennzeichnete Umweltzone einfahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-118

Ja, weil ich einen Pkw mit geregeltem Katalysator fahre

Ja, weil nur Dieselfahrzeuge von diesem Verbot betroffen sind

Nein, weil mein Pkw nicht mit einer Feinstaub-Plakette gekennzeichnet ist

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