StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:
45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (2) Verlässt der Führer sein Fahrzeug, so muss er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.07-103 / 3 Fehlerpunkte
Sie halten mit Ihrem Fahrzeug an, um einen Mitfahrer nach rechts aussteigen zu lassen. Dort verläuft ein Radweg. Was müssen Sie tun?
Sich vergewissern, dass kein Radfahrer kommt, und erst dann die Tür öffnen lassen
Den Verkehr im linken Außenspiegel beobachten und den Mitfahrer möglichst rasch aussteigen lassen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.14-104 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen Sie Mitfahrer vor dem Aussteigen hin?
Darauf, dass
- beim Aussteigen nach links der fließende Verkehr zu beobachten ist
- man beim Aussteigen nach rechts auf Fußgänger achten muss
- beim Aussteigen an Radwegen Radfahrer wartepflichtig sind
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