StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:
45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.01-002 / 3 Fehlerpunkte
Gegenüber welchen Verkehrsteilnehmern müssen Sie sich besonders vorsichtig verhalten?
Gegenüber Radfahrern, die durch unsichere Fahrweise auffallen
Gegenüber Kindern
Gegenüber Behinderten, Hilfsbedürftigen und älteren Fußgängern
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.01-102 / 3 Fehlerpunkte
Was sind vermeidbare Behinderungen im fließenden Verkehr?
Liegenbleiben wegen Kraftstoffmangels
Langsam fahren ohne triftigen Grund
Abwürgen des Motors
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.01-004 / 3 Fehlerpunkte
Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?
Durch zu großen Abstand nach vorn
Durch zu spätes Abblenden
Durch Kurvenschneiden
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