Vereinfachte Führerschein-Umschreibung, Fortsetzung Anlage 11

Ausländische Fahrerlaubnis

Aus der Anlage 11 zur FeV kann man entnehmen, ob bei einer Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland eine theoretische oder praktische Prüfung fällig wird.

Hier die Fortsetzung dieser Anlage.

(USA und Kanada, die ebenfalls zur Anlage 11 gehören, siehe vorherige Seite)

Anlage 11 zu § 31 FeV (Fortsetzung)

Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2011. Zuletzt geändert durch: Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67 S. 2279 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010)

Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

Ausstellungsstaat Klasse(n) Theoretische
Prüfung
Praktische Prüfung
Andorra alle nein nein
Französisch Polynesien alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Israel B nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Monaco alle nein nein
Namibia 16) A1, A, B, EB, C117, EC1, C17), EC  nein nein
Neukaledonien alle nein nein
Neuseeland 1, 610) ja nein
Republik Korea 1, 21) nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Singapur alle nein nein
Südafrika alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden B/BE1) nein ja

 

Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11)

  Klasse(n) Theoretische Prüfung Praktische Prüfung
Australian Capital Territory C12), R12) nein7) nein
New South Wales C, R nein7) nein
Northern Territory C12), R12) nein7) nein
Queensland C13), R13) nein7) nein
South Australia C13), R13) nein nein
Tasmania C13), R13) nein nein
Victoria C14), CAR, R14) nein nein
Western Australia C12), R nein7) nein

 

1) Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

2) Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan erteilt wurden. Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan

7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.

10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.

12) Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer "Learner License".

13) Auch "Provisional License P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit" bzw. "Learner License".

14) Auch "Probatonary License P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit".

15) Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer "Instruction Permit".

17) Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklasse D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7500 kg berechtigt.

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