Die Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland
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Bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland muss man zwischen zwei völlig verschiedenen Fragen gut unterscheiden:
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- Darf man mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Fahrzeuge
führen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann eine ausländische Fahrerlaubnis in
eine deutsche umgeschrieben werden?
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der ersten Frage. Zur Umschreibung
ausländischer Fahrerlaubnisse gibt es eine eigene Seite.
Im Allgemeinen gilt:
Mit einer gültigen und rechtmäßig erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis
dürfen in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden, die
der ausländischen Klasse entsprechen. Aber daran sind wichtige Bedingungen
geknüpft:
Eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt NICHT zum Führen
von Kraftfahrzeugen in Deutschland,
wenn es sich um einen vorläufigen Führerschein oder einen
Lernführerschein handelt (der im Ausstellungsland also noch nicht vollwertig
ist, Beispiel "Learner's Permit")
solange in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen ist bzw. ein Fahrverbot besteht,
wenn die Fahrerlaubnis während eines Aufenthalts im Ausland
erworben wurde, der kürzer als 185 Tage war
wenn der Auslandsaufenthalt nur auf dem Papier bestand, d.h. der
ständige Aufenthalt tatsächlich weiterhin Deutschland war |
Wohnsitz außerhalb Deutschlands
Wer seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat (und z.B.
als Tourist oder Berufspendler in Deutschland unterwegs ist), dessen Fahrerlaubnis
wird hier zunächst einmal anerkannt, so lange sie auch im Ursprungsland noch gültig ist. Das deutsche Mindestalter muss jedoch erreicht sein.
Wer also beispielsweise in den USA eine vollwertige Pkw-Fahrerlaubnis erworben hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf in Deutschland damit nicht fahren. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2011, und es gibt weder eine Übergangszeit noch irgendeinen Bestandsschutz! Wer noch nicht alt genug ist, kann jedoch das Begleitete Fahren ab 17 beantragen.
EU-Führerscheine bereiten bei der Frage nach der Gültigkeit keine Schwierigkeiten. Stammt der
Führerschein aus einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, so kann
als Beleg der internationale Führerschein dienen, zusammen mit dem originalen
nationalen Führerschein. Ist kein internationaler Führerschein vorhanden,
so sollte man sich eine Übersetzung des nationales Führerscheins von
einer anerkannten Stelle ausfertigen lassen. Übersetzungen von Führerscheinen
übernehmen beispielsweise die Automobilclus oder Übersetzungsbüros.
Eine ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland ungültig,
solange gegen den Inhaber im Ausstellungsland oder dem Land, in er seinen ständigen
Wohnsitz hat, ein Fahrverbot verhängt ist
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Wohnsitz wird nach Deutschland verlegt
Ab dem Tag, an dem man in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz annimmt oder
einen tatsächlichen ständigen Aufenthalt begründet, gilt eine Nicht-EU-Fahrerlaubnis
nur noch ein halbes Jahr lang. Wer glaubhaft versichern kann, dass
er nicht länger als 12 Monate in Deutschland bleiben wird, dessen Erlaubnis
kann auf ein Jahr verlängert werden.
Und was ist nach dem halben Jahr? Nun, man kann eine Nicht-EU-Fahrerlaubnis
in eine deutsche umschreiben lassen. Ganz so einfach, wie das klingt, ist es allerdings
nicht, siehe "Umschreibung ausländischer
Fahrerlaubnisse". Fährt man länger als ein halbes Jahr mit
dem ausländischen Führerschein weiter, ohne dass er inzwischen umgeschrieben
worden ist, so stellt dies eine Straftat dar (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Bei Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland ist man verpflichtet, unmittelbar
nach der Einreise seine Fahrerlaubnis in Deutschland registrieren zu lassen, wenn
es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C/1/E oder D/1/E (alle Kombinationen)
handelt, oder wenn man noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrlerlaubnis ist
(wegen der Probezeit, die in Deutschland weiterläuft).
Eine ausländische Fahrerlaubnis wird in Deutschland ungültig,
wenn der ständige Aufenthaltsort in Deutschland liegt und seit der Einreise
mehr als 6 Monate vergangen sind
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Sonderfall EU-Führerschein
Der EU-Führerschein gilt innerhalb Deutschlands unbegrenzt. Achtung: das
ist umgekehrt nicht unbedingt so (zum Beispiel erkennt Österreich den deutschen
A1-Führerschein nicht an). Inhaber eines Führerscheins aus einem EU-
oder EWR-Land brauchen ihre Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Deutschland
registrieren zu lassen, sobald sie hier ihren Wohnsitz begründen. Allerdings:
Wer den Führerschein zu diesem Zeitpunkt noch keine 2 Jahre besitzt, muss
ihn wiederum innerhalb eines halben Jahres beim Straßenverkehrsamt registrieren
lassen (weil er auch unter die zweijährige deutsche Probezeit fällt
und genau so behandelt wird).
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