Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.
§ 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger
Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen
von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
- die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen
notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während
des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten
Person begleitet sein muss,
- die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über
die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur
Verfügung zu stehen,
- die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
- das Lebensalter,
- den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung
an zur Überwachung zuständige Personen,
- ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrszentralregister sowie
- über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer
Getränke und berauschender Mittel,
- die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs.
1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach
Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung
dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung
des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
- die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 4 und
- das Verfahren.
(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über
die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister
und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung
nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein
entsprechend.
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