Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.
§ 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten,
wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister
eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs.
2, 4 und 5 führen können. Hierzu übermittelt es die notwendigen
Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie den Inhalt der Eintragungen
im Verkehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden,
so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.
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