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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
jimmy_18
18.09.2005, 16:34 Uhr
Welche Rechte als Schulbuss?
Hallo!
Ich fahre als zivi bei einer hilfsorganisation im behindertentransport.
hierbei transpoertiere ich auch schüler, in schulbussen, die entsprechend als solche gekennzeichnet sind.
auf dem weg zur schule wurde ich dabei von der polizei angehalten, als ich über eine doppelt durchgezogene linie links abgebogen bin. die beschilderung erlaubt das abbiegen nur bussen im linienverkehr.
die polizei meinte, ihrem wissenstand nach würde ich nicht darunter fallen.
nun bin ich aber bei meiner recherche über §43 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gestolpert:
"Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4. Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird."
hieraus schließe ich, das ich, als schulbuss, da auf dem weg zwischen wohnung und schule ebenfalls als linienverkehr anzusehen bin. hierbei bin ich mir ziemlich sicher.
unsicher bin ich mir hingegen, bei zeichen 245 (busspur). die verwaltungsvorschrift dazu besagt:
"Zu Zeichen 245 Linienomnibusse
1 I. Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.
2 Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs.
3 Sie sollen im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse sind damit besonders geeignet, den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer I zu den §§ 39 bis 43; Rn. 1).
(...)"
eindeutig: auch hier bin ich, sowohl als schulbus wie auch im behindertenverkehr als linienverkehr anzusehen. nur: muss ich, damit die vorschrift auf mich zutrifft, auch noch gleichzeitig ein omnibus sein?
denn, so meine einschätzung, ein solcher bin ich nicht, da ich auf grund der bauart nicht mehr als neun personen transportieren kann. das fahrzeug ist nämlich nur ein für den rollstuhltranspoert umgebauter ford transit.
in freudiger erwartung konstruktiver antworten und meinungen
jimmy
Georg_g
18.09.2005, 16:53 Uhr
zu: Welche Rechte als Schulbuss?
Du hast ja eigentlich die wesenstlichen Bestimmungen schon genannt. Die Definitionen über einen Schulbus aus der StVO und dem PBefG sind ähnlich, und nirgends wird gefordert, dass ein Schulbus mehr als 9 Sitzplätze haben muss. Der Begriff "Kraftomnibus" ist nach den o.a. Bestimmungen nur ein Überbegriff und schließt somit Linienbusse und Schulbusse ein. Auch § 20 StVO spricht nur von Linien- und Schulbussen. Unter Berücksichtugung aller Bestimmungen kann man also sagen, dass die Zahl der Sitzplätze keine Rolle speilt, der Bus aber eben mit "Hänsel und Gretel" als Schulbus gekennzeichnet sein muss.
jimmy_18
18.09.2005, 17:29 Uhr
zu: Welche Rechte als Schulbuss?
@ geord_g. Danke für deine Antwort, das dachte ich auch. mich irritiert nur, das die verwaltungsvorschrift aber eindeutig davon spricht, dass "durch das Zeichen markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten" sind.
Die Vorschrift
"Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs."
räumt mir aber nur den Status des Linienverkehrs ein, nicht den eines omnibusses. nach der definition eines omnibusses suche ich noch, meine aber mal gehört zu haben, das omnibusse mehr als 9 sitzplätze haben müssten. daher meine unsicherheit, ob die verwaltungsvorschrift zu zeichen 295 auf mich zutrifft.
mfg
jimmy
jimmy_18
18.09.2005, 17:33 Uhr
zu: Welche Rechte als Schulbuss?
@ Kahlenberger:
Sehe ich ebenso. Bin mir dabei auch ziemlich sicher, und werde zukünftig weiterhin dort abbiegen (und den paragraphen mitführen).
fänd es aber toll, wenn ich auch noch busspuren nutzen darf, davon haben wir hier nämlich einige, und das würde echt zeitersparnis bringen :-)
mfg
jimmy
jimmy_18
18.09.2005, 17:50 Uhr
zu: Welche Rechte als Schulbuss?
@ kahlenberger
Schaaaaaadeeee.... :-)
Pascal
18.09.2005, 21:38 Uhr
zu: Welche Rechte als Schulbuss?
Haben wir keine anderen Probleme? Du hast bei dem Abbiegen doch niemand gefährdet oder gar beschädigt.
jimmy_18
19.09.2005, 18:37 Uhr
zu: Welche Rechte als Schulbuss?
"Haben wir keine anderen Probleme? Du hast bei dem Abbiegen doch niemand gefährdet oder gar beschädigt. "
Mal gucken was die Polizei von diesem Argument hält...
@Kahlenberger:
nein, ist er nicht. Ist halt ein normaler Transit.
@ warnecke:
Danke für die Zustimmung. Werd' es mal drauf ankommen lassen :-)
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.02-102-B / 3 Fehlerpunkte
Sie haben sich irrtümlich links eingeordnet, wollen aber nach rechts abbiegen. Was tun Sie?
Vorsichtig nach rechts abbiegen
Geradeaus fahren oder links abbiegen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?
Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung
Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung
Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-115 / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie sich verhalten, wenn ein Zusammenstoß mit Wild nicht mehr zu vermeiden ist?
In jedem Fall ein Ausweichmanöver durchführen
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