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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern philofax
14.02.2005, 20:27 Uhr

Abkuerzung an roter Ampel -> Rotlichtverstoss?

Das Befahren der Tankstelle als Abkürzung verstößt nämlich gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht im § 2 der Straßenverkehrsordnung (»Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen«), eine Tankstelle stellt aber keine Fahrbahn dar. Als Rotlicht-Verstoß gilt das also nicht, aber dieser verbotene Umweg ruft natürlich bei denen, die in der Ampelschlange warten, Wut und Aggressionen hervor.

Soweit unter den Regeln nachzulesen ... ABER!

vor ein paar Tagen lief wieder mal eine dieser
idiotischen "auf streife mit knoethi und ploethi"
serien auf einem der privatsender ...
dort zog mal fleissig autofahrer raus, die statt
an der roten ampel zu warten die abkuerzung
ueber eine tanke nahmen.

ok, habe ich auch schon das ein oder andere mal
teils absichtlich, teils weil ich erst im reinfahren
in die tanke merkte, das ich meine kreditkarten
ueberhaupt nicht mit habe (tanke nie cash) und
dann einfach wieder raus bin.

also mal absicht, mal aus versehen.

nie kam ich auf den gedanken, das es ein rotlich
verstoss sein koennte, so wie es diese sendung
mir an dem tag glauben machen wollte.
alleine die tatsache, das ich einige male im rein
fahren merkte, das ich nur papiere und nciht die
mappe mit den karten dabei habe, dazu fuehren
koennte, das beim ausfahren ein beamter daraus
einen rotlichverstoss basteln koennte und dann
noch (so wie in dem beitrag) mit videobeweiss
koennte also 4 wochen auf schusters rappen fuer
mich bedeutet. auf dem video saehe man ja
nicht, das ich mir an den arsch fasse um zu
pruefen welches etui ich dabei habe. (ja, das
kann ich ertasten).

daher an die cops und FL hier im Forum die frage
ob es denn neuerdings tatsaechlich ein rotlichverstoss
ist oder der pivatsender wieder mal vollkommenen
senf erzaehlt hat.

danke im voraus.

bevor die frage kommt ob ich im unterricht nicht
aufgepasst haette ... keine ahnung ;)

Phil

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14.02.2005, 20:37 Uhr

zu: Abkuerzung an roter Ampel -> Rotlichtverstoss?

Stand vor langem schon im ADAC, dass das ein Rotlichtverstoß ist.

Ich würde in dem Fall aber Einspruch einlegen, gibt soviele Gründe, zur Tanke abzubiegen und mehr oder weniger ohne Stop weiterzufahren. Da müssten die ja erstmal nachweisen, dass man nur das Rotlicht umfahren wollte.

Beispiel:
Mein Handy klingelt, ich fahre raus, halte kurz an, gucke aufs Display und sehe, ah, nur mein "Lieblingsfahrer" und beschliesse, diesen jetzt nicht anzurufen. Weiterfahren.

Oder mir fällt ein, dass ich die Tankkarte nicht dabeihabe. etc.

Gruß,
Christian

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15.02.2005, 15:36 Uhr

zu: Abkuerzung an roter Ampel -> Rotlichtverstoss?

Wer zum Umfahren einer LZA (Lichtzeichenanlage, ugs: Ampel) ein privates Eckgrundstück oder ein Tankstellengelände befährt, begeht keinen Rotlichtverstoß (OLG Oldenburg in VRS 68, 286).
Wer aber z.B. mit einem (meist einspurigen) Fahrzeug eine rote LZA umgeht, indem er auf Gehweg, Parkstreifen o.ä. ausweicht und nach dem Abbiegen wieder auf die Fahrbahn fährt, begeht einen Rotlichtverstoß.

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15.02.2005, 16:13 Uhr

zu: Abkuerzung an roter Ampel -> Rotlichtverstoss?

@Xgoedex:

Hmm, in der ADAC-Motorwelt stand was anderes...oder ich hatte das falsch in Erinnerung.

Zum Thema Stauumfahrer:

Irgendwo an der A3 stand die Rennleitung neulich und hat fleissig 50€ von jedem kassiert, der übern rastplatz gefahren ist und augenscheinlich den Stau umfahren wollte...

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15.02.2005, 18:37 Uhr

zu: Abkuerzung an roter Ampel -> Rotlichtverstoss?

@Angry

In der ADAC-Motorwelt steht oft was anderes.
In der aktuellen Ausgabe steht z.B. auf Seite 48 unter Rechtsinfo: "§ 223a StGB, Schwere Körperverletzung: Wer z.B. sein Auto als Waffe benutzt, um andere vorsätzlich zu verletzen..."

Den § 223a StGB gibt es seit der Strafrechtsreform von 1998 bereits nicht mehr. Seit dem heißt er § 224. Und gemeint ist auch "gefährliche Körperverletzung" und nicht "schwere Körperverletzung", das wäre dann auch der § 226 StGB.

Meine Informationen stammen aus dem Polizei-Fachhandbuch (ständig aktualisierte lose Blattsammlung mit Erläuterung zur StVO).
Ich möchte aber dennoch nicht ausschließen, dass es auch anders lautende Gerichtsurteile für den Tankstellen-Fall gibt.

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