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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
mike87d
29.12.2004, 22:05 Uhr
Vorfahrt auf Parkplatz
Hallo,
unter http://fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php steht ja, dass auf einem Parkplatz *kein* Rechts-vor-links etc. gilt. Heute habe ich allerdings im IKEA-Parkhaus ein Gefahrschild "Kreuzung mit Rechts-vor-links" gesehen. Daraus habe ich geschlossen, dass es so gedacht ist, das überall auf dem Parkplatz, also auch an anderen Stellen rechts vor links gilt, da das Gefahrschild ja nur sozusagen zusätzlich darauf hinweist, aber eine Kreuzung, an der so ein Schild steht, ja immer sowieso eine Rechts-vor-links-Kreuzung ist und nicht erst wegen so einem Schild.
Aber was ist nun richtig über die Vorfahrt auf Parkplätzen?
Gruß
Mike
diezge
30.12.2004, 10:20 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Hallo Zusammen,
es ist eigentlich ganz einfach:
Auf Parkplätzen gibt es kein rechts-vor-links! Ich finde es zwar blöd, aber es ist nunmal so.
Auf manchen Parkplätzen steht an der Einfahrt ein Schild: "Hier gilt die StVO!". Damit wird nochmals unterstrichen, daß kein rechts-vor-links gilt!
Es gibt aber auch Parkplätze, die mit Vorfahrtsregelnden Schildern ausgestattet sind. Dann ist die Vorfahrtsfrage natürlich klar.
Gruß,
diezge
StormFighter
30.12.2004, 10:47 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
@diezge:
Wie bitte?
Ich habe das immer andersrum gedeutet: Schild "Hier gilt die StVo" - Rechtsvorrang!
Das verstehe ich jetzt überhaupt nicht.
Ein Glück, daß ich gerade auf Parkplätzen niemandem vertraue und nur bremsbereit fahre....
xgoedex
30.12.2004, 11:26 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
»wenn es auf Parkpl. kein rechts vor links gibt, was gilt bitte dann ?«
Es gilt ständige Vorsicht und Rücksichtnahme. Die Fahrwege auf Parkplätzen sind rechtlich keine Straßen, folglich gibt es keine Kreuzungen oder Einmündungen im Sinne des § 8 StVO. Es handelt sich um andere / sonstige Verkehrsflächen. Es gilt ja auch kein Rechts vor Links, wenn man vom Parkplatz runter fährt und sich in den fließenden Verkehr begibt. Im Allgemeinen wird aber entsprechend Rechts vor Links auf Parkplätzen als "Regelung" angenommen. Verlassen darf man sich jedoch darauf nicht, sondern sollte sich im Zweifelsfall per Handzeichen verständigen.
Ähnliches gilt übrigens auf Parkplätzen, wenn man aus einer Parklücke heraussetzt. Auch hier gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder muß auf jeden aufpassen. Die Polizei wird vielleicht denjenigen kostenpflichtig verwarnen, der rückwärts aus der Lücke gesetzt hat. Aber auch der hat keine Röntgenaugen und die Versicherungen beschließen im Anschluß gerne eine Teilschuld bis zu 50/50, denn auf Parkplätzen muß man schließlich mit sowas rechnen und seine Geschwindigkeit so anpassen, dass man jederzeit zum Stehen kommen kann.
Waechter im All
30.12.2004, 12:04 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Ist doch ganz einfach:
Die StVO gilt auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (Das mit der Widmung ist ein rein formaler Verwaltungsakt).
Parkplätze sind keine öffentlichen Straßen.
Also gilt dort die StVO nicht. Auf Parkplätzen hat der Grundstücksbesitzer sozusagen Hausrecht.
Er kann sein Hausrecht ja aber dahin gehend nutzen, dass er sagt: "Auf meinem Parkplatz wird so gefahren, wie es die StVO auch regeln würde, wäre dies eine öffentliche Straße!" Er setzt als Spielregel sozusagen die StVO fest.
Tut er dies nicht, kann er immer noch selbst Schilder aufstellen, die seine Spielregeln deutlich machen.
Tut er auch dies nicht, dann gibt es für diesen Parkplatz eben keine ausdrücklichen Verkehrsregeln, und jeder muss zusehen, dass er keinem Anderen Schaden zufügt oder ihn gefährdet. Das klappt übrigens selbst auf Parkplätzen großer Einkaufszentren meist sehr gut. Es muss eben nicht immer alles ausdrücklich und gesetzlich geregelt sein. Selbst in Deutschland nicht. Und das ist auch völlig okay so!
Alle Klarheiten beseitigt? :-)
Waechter im All
30.12.2004, 14:04 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Nochmal, Herr Kollege:
Die StVO gilt nicht auf Privatgrundstücken.
Weder auf einem Supermarktparkplatz noch in Deinem Vorgarten.
xgoedex
30.12.2004, 16:03 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Die StVO gilt im öffentlichen Verkehrsraum.
Das sind zum einen alle Wege, Plätze, Flächen, die jedermann aufgrund einer wegerechtlichen Widmung, aber auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offenstehen (rechtlicher / faktischer öVR).
Die stillschweigende Duldung ist dann gegeben, wenn nicht unmißverständliche Hindernisse oder Verkehrszeichen die Nutzung der Fläche für jedermann erschweren bzw. unmöglich machen.
StVO gilt also selbstverständlich auf Supermarktparkplätzen, jedoch nicht im Vorgarten, sofern dieser als solcher erkennbar ist und nicht zur Parkfläche umfunktioniert wurde.
Waechter im All
30.12.2004, 18:36 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Auch auf die Gefahr hin, zum Jahresende noch als Besserwisser gebrandmarkt zu werden:
Unser hypothetischer Supermarktparkplatz wird nur dann zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn ihn der Besitzer - salopp gesagt - in die Obhut der Kommune überstellt. Er bleibt dann sein privates Eigentum, aber mit diesem kleinen formalen Akt hat dann die Kommune dort bis auf Widerruf das Sagen. Und damit - und NUR damit - gelten dann auch automatisch die allgemeinen Verkehrsregeln dort.
Wir als Benutzer des Parkplatzes merken nichts davon, ob es nun ein "echt privates" oder "pro forma öffentliches" Grundstück ist. Höchstens, wenn wir falsch parken und dafür ein öffentliches Knöllchen kassieren (ist der Parkplatz nämlich "in Obhut gegeben", darf die Gemeinde da auch kontrollieren). Und weil wir das normalerweise auch nicht merken, können wir im Einzelfall auch gar nicht sagen, ob die StVO auf diesem oder jenem Parkplatz nun automatisch gilt oder weil der Besitzer sie zu seiner Spielregel gemacht hat oder ob sie da nicht gilt. Und genau deshalb ist es faktisch auch völlig Piepenhagen, ob sie gilt oder nicht! Stehen Schilder auf dem Parkplatz, hält man sich dran. Stehen keine da, verhält man sich trotzdem - oder erst recht? - vorsichtig. Wo ist das Problem?
Didi
30.12.2004, 19:03 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
xgoedex hat schon recht. Der Gültigkeitsbereich ist in §1 VWV-STVO festgelegt. Zitat:
»Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. «
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt daher immer die STVO. Also kein Rechts-vor-links. Schilder haben nur dann Gültigkeit, wenn sie behördlich angeordnet bzw genehmigt wurden. Das kann auch auf Privatgrundstücken der Fall sein. Schilder, die der Supermarkt auf eigene Faust aufstellt, sind daher ungültig. Allerdings sieht man einem Schild nicht an, ob es behördlich angeordnet wurde oder eben nicht. Daher schon im eigenen Interesse bei zweifelhaften Beschilderungen immer die defensivere Variante wählen.
Waechter im All
30.12.2004, 19:06 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
"Straßen", Didi! Auf Straßen!
Didi
30.12.2004, 19:14 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Man kann jetzt Haarspaltereien anfangen aber vielleicht überzeugt dich das eher:
http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/316stgb/o
effverk.htm
Waechter im All
31.12.2004, 01:52 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Spalten wir ruhig weiter ;-) Das macht Spaß
Dein Link bezieht sich doch auf was ganz anderes!
Beispielsweise, dass sich keiner rausreden kann, wenn ihn die Bullerei betrunken am Steuer auf einer Tankstelle erwischt.
Didi
31.12.2004, 10:21 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
BGH VRS 22 Seite 185:
»Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen grundsätzlich alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen«
§1 VWV-STVO:
»Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr«
Daraus lässt sich schliessen:
Die STVO gilt auf allen Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen.
wildmeister
28.01.2005, 19:07 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
und wie sieht das dann m Parkhaus aus, das mit Schranken getrennt ist, aber der allgemeinhait zugänglich?
Arne
28.01.2005, 19:26 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Moin,
@wildmeister
Da jeder hineinfahren kann (rauskommen ist höchstens ein Problem...), ist es dort genauso. Anders, wenn es für eine Personengruppe eingeschränkt ist, z.B. Mitarbeiter einer großen Firma o.ä.
Gillian
29.01.2005, 16:49 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Hallo Zusammen,
ich wollte mich mal kurz zu eurem Eintrag hier äusern.
Ich fahre noch mit meinem Fahrlehrer, bin aber fast fertig. Der sagt ständig, wenn wir im Parkhaus oder auf dem Supermarktparkplatz sind, das dort "Rechts vor Links" gelten würde. Also immer schön langsam fahren.
Lieben Gruß Gillian
Trotzdem Gute Fahrt!
Schnapsi das Alkodil
01.02.2005, 23:12 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Natürlich gilt die StVO auch auf Parkplätzen, Parkhäusern und -Dächern.
Also Rechts vor Links
Fahrzeuge die mit manövrieren, ein- oder ausparken beschäftigt sind haben niemals Vorfahrt. Im Rückwärtsgang hat ein Fahrzeug ebenfalls niemals Vorfahrt.
im Zweifel eben auf die Vorfahrt verzichten, freundlich grüssen oder einfach nur zunicken und alles läuft bestens.
Was seid Ihr nur für Hektiker, dass Ihr immer und überall auf das Vohfahrtsrcht besteht?
Eile mit Weile, immer cool und freundlich. Probiert das mal aus, Ihr werdet sehen so gehts viel gemütlicher und flüssiger.
Waechter im All
02.02.2005, 10:57 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
@ Schnapsodil
Stimme Dir vollkommen zu - mit Ausnahme Deiner ersten beiden Sätze. Siehe dazu mein ellenlanger Beitrag weiter oben. Ein Parkhaus kann zwar von jedem benutzt werden - es steht also der Öffentlichkeit zur Verfügung - deswegen ist es aber noch lange keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern fast immer privat (ob es nun einer Einzelperson oder einer Gesellschaft gehört).
Spielt letztlich aber keine sooo große Rolle. Denn: Wenn sich jeder Deinen übrigen Empfehlungen entsprechend verhält, gibt's ja auch kein Problem! ;-)
Arne
02.02.2005, 14:34 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Halt, jetzt werft nicht wieder alles durcheinander. Wenn eine Parkfläche öffentlich zugänglich ist (sog. tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum), dann gilt dort die StVO, egal wem die Fläche _gehört_. Es gelten aber keine Vorfahrtsregelungen, da es sich komplett um eine Nebenfläche handelt, daher §1 gegenseitige Rücksichtnahme und NICHT rechts-vor-links. Im Falle eines Unfalls bekommt z.B. meist sowohl der ausparkende als auch der auf der Fahrgasse fahrende eine Teilschuld.
Siehe auch http://www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr#head-01
dcf9cf8c3e82ed025bf6ee03b333244ce66e17
Waechter im All
02.02.2005, 19:14 Uhr
zu: Vorfahrt auf Parkplatz
Lass es uns nicht wieder von vorne aufrollen.
Ob etwas eine öffentliche Verkehrsfläche ist oder nicht, ist eine verwaltungsrechtliche Frage. Das hat nicht unmittelbar etwas damit zu tun, ob ein Gericht sie in verkehrsrechtlicher Hinsicht als tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum ansieht oder nicht.
In letzter Konsequenz interessiert eh nur, ob man defensiv drauf gefahren ist oder nicht. Insofern ist die Frage "privat oder öffentlich" eigentlich wurscht.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-003 / 3 Fehlerpunkte
In welchen Fällen müssen Sie an Zebrastreifen besonders vorsichtig fahren?
Wenn Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollen
Wenn ein anderes Fahrzeug bereits vor dem Zebrastreifen wartet
Wenn die Sicht auf den Zebrastreifen behindert ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.16-102 / 3 Fehlerpunkte
Zu welchem Zweck darf die Hupe innerorts benutzt werden?
Als Warnsignal
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