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Hinniwilli
07.05.2011, 14:29 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
Der Linksabbieger hat kein entgegenkommendes, sondern ein ausfahrendes Fahrzeug. Dieses muss eine Gefährdung ausschließen und somit den Vorrang des Linksabbiegers beachten.
Hinniwilli
08.05.2011, 12:03 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
Wie gesagt hat der Linksabbieger kein entgegenkommendes Fahrzeug. Nur weil das vom Parkplatz ausfahrende aus der entgegengesetzten Richtung kommt, ist rechtlich nicht entgegenkommend. Also gilt hier nicht §9(4) sondern:
"§10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen."
Dieses "Gefährdung ausschließen" ist übrigens in der StVO eine deutlich strengere Regel als " Vorfahrt achten", weshalb dieses Schild an der Stelle eigentlich falsch steht.
Fahrmeister
15.05.2011, 18:49 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
Meines erachtens habe ich noch nie etwas von einer Vorkahrt beim Abbiegen ge-
hört.In keiner Weise regelt die STVO eine Vorfahrtsfrage beim Abbiegen und Anfahren .Die Ausfahrt aus einem Verkehrsberuhigten Bereich ist der Vorrang
und nicht die Vorfahrt.
diezge
28.06.2011, 22:58 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
Hallo,
es gibt eine Rangfolge:
1. Einen den Verkehr regelnden Polizist.
2. Ampel
3. Schild
4. Rechts vor links
Unter Positionen werden jeweils von den oberen außer Kraft gesetzt.
Bedeutet in Deinem Fall: Der rote PKW muss warten, da er ein Schild "Vorfahrt gewähren" sieht. Somit gillt die Regel rechts vor links nicht und der linksabbiegende PKW darf vor dem rechtsabbiegenden Fahren.
Ohne Schild wäre es übrigens genau das Gleiche, denn es gibt einen abgesenkten Bordstein, was bedeutet, dass Du aus einem Grundstück z. B. Supermarktparkplatz ausfährst. Warscheinlich hat es an der Stelle zu oft geknallt und man wollte durch das Schild eine eindeutige Situation schaffen.
Gruß,
diezge
Gruß,
diezge
Hinniwilli
29.06.2011, 19:24 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
"so wie es in § 9 vorgeschrieben ist"
Da ist vorgeschrieben, dass entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. Entgegenkommend und aus Gegenrichtung kommend ist aber etwas anderes. Entgegenkommend ist immer, wer die Straße in entgegengesetzter Richtung befährt, der kann auch von links, rechts oder sonstwo her kommen, abhängig davon wie der Straßenverlauf ist. Nur weil ein Fahrzeug zufällig aus der Gegenrichtung aus einer Ausfahrt kommt, ist des deshalb nicht entgegenkommend i.S. von §9(3).
Hinniwilli
30.06.2011, 09:15 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
"bis du dir da auch sicher?"
An einer abknickenden Vorfahrt ist natürlich derjenige Gegenverkehr, der die Vorfahrtstr. in entgegengesetzter Richtung befährt und nicht derjenige, der aus der Gegenrichtung kommt.
Und an einer Serpentine kann der Gegenverkehr sogar von hinten rechts oben kommen.
Hinniwilli
30.06.2011, 13:54 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
Der ist ebenfalls nicht entgegenkommend i.S. von §9. Das Zeichen 205 dient übrigens nicht der Klarstellung sondern der Verwirrung, denn "Gefährdung ausschließen" beim Verlassen eines Grundstücks ist etwas anderes als "nur" Vorfahrt achten.
durbanZA
01.07.2011, 00:11 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
Vom Ergebnis her ist das bisher gesagte vollkommen richtig.
§ 9 StVO gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen.
In den von § 10 StVO genannten Fällen mündet keine Fahrbahn in die Querstraße ein. Wer aus einem VBB, einem Grundstück o.ä. kommt, biegt nicht ab, sondern er fährt, wie vom Straßenrand, an.
Er hat absoluten Nachrang gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.
§ 9 gilt daher nicht, weil es keine Fahrbahn gibt, keine Einmündung und daher auch keinen entgegenkommenden Verkehr.
Selbst, wenn man das anders sehen würde und den nach § 10 StVO anfahrenden Verkehr als "entgegenkommend" im Sinne des § 9 StVO sehen würde, so würde § 9 StVO hinter § 10 zurücktreten, denn § 10 StVO nennt einen abweichenden Spezialfall des Vorranges.
Die "Klarstellung" durch VZ 205 halte ich ebenfalls für bedenklich.
MfG
Durban :)
Fahrmeister
07.08.2011, 14:13 Uhr
zu: Vorfahrt beim Abbiegen
Es handelt sich hier nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich.ein Parkplatz
beinhandelt ein Verkehrsraum mit gleichberechtigten Verkehrsteilnehmern,
wenn hier bei der Ausfahrt desselben ein Zeichen 205 aufgestellt wird,soll
hier ein Klarstellung mit dem anderen Rechtsraum hergestellt werden.Der Srasse mit dem Verhalten, dass einer Situation entspricht,dass Anfahren vom Fahrbahnrand §10 STVO.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-106-B / 3 Fehlerpunkte
Womit müssen Sie hier rechnen?
Dass Sie entgegenkommende Fahrzeuge erst spät erkennen
Dass sich Ampeln von den bunten Leuchtreklamen kaum abheben
Dass Ihr Fahrzeug von anderen nicht rechtzeitig gesehen wird
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-001 / 3 Fehlerpunkte
An einem Bahnübergang schwenkt ein Bahnbediensteter eine weiß-rot-weiße Fahne. Was bedeutet dies?
Sie dürfen die Gleise vorsichtig überqueren
Die Fahne hat nur Bedeutung für den Lokführer
Sie müssen vor dem Bahnübergang warten
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-134 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?
Auf ein Haltverbot,
- das nur für Lkw gilt
- das auf der Fahrbahn und auch auf dem Seitenstreifen gilt
- das nur auf dem Seitenstreifen gilt
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