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zepta
11.03.2009, 21:10 Uhr
Nach rechts abbiegen kein Temo 30 mehr trotz Streckenverbot
Hallo zusammen,
mir ist im letzten Jahr folgendes passiert: Ich wohne an einer Hauptstrasse wo man wenn man in sie hinein fährt ein begrenztes Streckenverbotschild steht mit Tempo 30 auf 250m begrenzt. Nach ca. 100m hinter diesem Schild gibt es eine kleine Kreuzung mit jeweils einer neuen Seitenstrasse. Kommt man nun auf dieser Haupstrasse aus der anderen Richtung und biegt zum Beispiel nach links in diese Seitenstrasse ein um dort zum Beispiel zu wenden und biegt wieder nach rechts ab auf die Strasse wo vorher das Streckenverbotsschild steht kann man natürlich von dort aus das Streckenverbotsschild nicht einsehen denn es kehrt einem ja den Rücken zu. Also ich kenne es so das beim Abbiegen Streckenverbote aufgehoben werden. Es steht übrigens nach dem Rechtsabbiegen wieder auf die Hauptstrasse kein neues Schild dort und auch keine Markierung auf der Strasse.
Ich bin gelasert worden und war deswegen nun vor Gericht. Man warf mir vor das ich ja ortsansässig wäre und deshalb ja wüßte das dort dieses Streckenverbotsschild steht.
Deswegen würde fr mich ja dort Tempo 30 gelten. Die gute Frau Richterin konnte mir allerdings auch keine schlüssige Antwort darauf geben wie es denn für nichtansässige dort dann wäre. Ich werde nun erstmal in Berufung gehen. Wie seht ihr das?
asdf555
11.03.2009, 21:55 Uhr
zu: Nach rechts abbiegen kein Temo 30 mehr trotz Streckenverbot
Zur Aufhebung von Streckenverboten:
http://fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung
.php
durbanZA
13.03.2009, 01:05 Uhr
zu: Nach rechts abbiegen kein Temo 30 mehr trotz Streckenverbot
Hallo.
Die Sache ist ein wenig kompliziert:
- Grundsätzlich gilt ein Streckenverbot, bis es aufgehoben wird (bzw., wenn es mit einer Meterangabe versehen ist, bis zum Ende der angezeigten Strecke).
Es gilt auch über Kreuzungen und Einmündungen hinweg, selbst, wenn das Streckenverbot dahinter nicht wiederholt wird.
Eine Geschwindigkeitsübertretung kann jedoch nur geahndet werden, wenn ich über die Geschwindigkeitsbegrenzung informiert worden bin. Andernfalls trage ich keine Schuld, die Übertretung ist nicht vorwerfbar, auch, wenn sie rein objektiv vorliegt (denn auf der Strecke gilt ja eigentlich 50).
Konkret zu Deinem Beispiel:
Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt für die angegebene Stelle.
Wenn ich aber als ortsunkundiger auf die Hauptstraße einbiege, so kann ich nichts von der bestehenden Begrenzung wissen.
Schließlich bin ich an keinem entsprechenden Schild vorbeigefahren.
Auch, wenn ich also (unbewusst) eine Ãœbertretung begehe, kann sie nicht bestraft werden.
Du jedoch als Ortsansässiger weißt, dass die Strecke dort begrenzt ist.
Du weißt, dass Du auf eine begrenzte Strecke einbiegst. Um das zu wissen, brauchst Du kein Schild hinter der Einmündung, denn Du weißt ja von der Begrenzung.
Die kann also die begangende Ãœbertretung vorgeworfen werden.
Die Ahndung der Geschwindigkeitsübertretung ist demnach rechtmäßig.
mfG
Durban
Peg
13.03.2009, 06:43 Uhr
zu: Nach rechts abbiegen kein Temo 30 mehr trotz Streckenverbot
»Du jedoch als Ortsansässiger weißt, dass die Strecke dort begrenzt ist.
Du weißt, dass Du auf eine begrenzte Strecke einbiegst. Um das zu wissen, brauchst Du kein Schild hinter der Einmündung, denn Du weißt ja von der Begrenzung.«
Ganz ehrlich...?
Einer solchen Argumentation würde ich heftig widersprechen.
Mir wurde als Fahrschüler immer wieder vermittelt: "Fahre so, als wenn dir die Strecke unbekannt wäre, sonst übersiehst du am Ende Geschwindigkeitsreduktionen und wirst vor der eigenen Haustür ZU RECHT zur Kasse gebeten..."
Ein sicherlich nicht schlechter Rat.
Und nun soll zur Last gelegt werden, dass ein "Nichtschild" keine Beachtung fand?
Sorry, da wurde mE ein Schuldiger - in der falschen Person (!)- gefunden :-(
durbanZA
13.03.2009, 10:31 Uhr
zu: Nach rechts abbiegen kein Temo 30 mehr trotz Streckenverbot
» Fahre so, als wenn dir die Strecke unbekannt wäre, sonst übersiehst du am Ende Geschwindigkeitsreduktionen und wirst vor der eigenen Haustür ZU RECHT zur Kasse gebeten... «
Die Situation ist damit ja kaum vergleichbar.
Es ist einfach so: Auf der Strecke besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Der ortskundige Fahrer weiß davon.
Also ist ein Verstoß nicht entschuldigt.
Ich vermute mal, dass der TE sich die Suppe ein Stück weit selbst eingebrockt hat.
Denn wenn er nicht gerade in jener Straße wohnt, so muss ihm nicht zugemutet werden, alle Schilder in seinem Wohnort zu kennen.
Wenn er jedoch vor Gericht ausgesagt hat, dass er weiß, dass dort entsprechendes Schild steht, so hat er sich selbst ans Messer geliefert.
Die Richterin hatte gar keine andere Wahl, als den Verstoß zu ahnden.
zepta
29.04.2009, 21:28 Uhr
Danke danke für die vielen Antworten
Hallo erstmal, und danke danke für die vielen Antworten.
Tatsächlich wird mir vorgeworfen das ich dieses Schild als Ortsansässiger ja kenne und ich habe mir da vor Gericht keine Gedanken drüber gemacht als ich dies auch bestätigte. Die Summe die ich Zahlen soll ist auch nebensächlich 25€. Es geht mir auch persönlich auch nicht um diese 25€, sondern vielmehr ums Prinzip. Ich sehe es einfach nicht ein in das in unserem Rechtsstaat, unterschiedliche Auffassungen für solche Situationen gibt, entweder gilt das Deutsche Verkehrsrechtfür ALLE gleich, odr nicht. Andernfalls sehe ich hier aufgrund des Gesetzes der Gleichberechtigung eine Verletzung meiner Person. Denn wie heißt es so schön in diesem tollen Paragraphen:
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Grundrecht Gleichberechtigung
ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) . Siehe auch Willkürverbot.
unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG) , darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen geändert werden.
unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander, kann aber Drittwirkung entfalten.
ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive).
Gruß an alle
Zepta.
durbanZA
01.05.2009, 16:51 Uhr
zu: Nach rechts abbiegen kein Temo 30 mehr trotz Streckenverbot
Ich sehe hier keinen Verstoß gegen Verfassungsgüter.
Die Rechtslage ist gesetzlich definiert und eindeutig: Ein Streckenverbot gilt, bis es wieder aufgehoben wird und gilt auch über Kreuzungen und Einmündungen hinweg.
Auch ist diese Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich.
Zunächst einmal läge ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur vor, wenn in willkürlicherweise eine Vergleichsgruppe anders behandelt werden würde als eine andere.
Das Streckenverbot gilt gleichermaßen für alle Verkehrsteilnehmer.
Somit gibt es keine Vergleichsgruppen, die ungleich behandelt werden.
mfG
Durban
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-103-B / 3 Fehlerpunkte
Was müssen Sie hier tun, wenn Sie geblendet werden?
Beschleunigen, um schneller aus dem Lichtkegel herauszukommen
Geschwindigkeit notfalls vermindern
Zum rechten Fahrbahnrand schauen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-110-B / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie sich verhalten?
Den Radfahrer in Höhe des stehenden Pkw zügig überholen
Den Radfahrer erst hinter dem stehenden Pkw überholen
Vorsichtig an dem stehenden Pkw vorbeifahren, weil plötzlich Gegenverkehr auftauchen könnte
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-130 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?
Auf ein Ãœberholverbot, das im 3 km Entfernung beginnt
Auf eine Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für eine Richtung von 3 km Länge
Auf eine Überholtverbotstrecke von 3 km Länge
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