Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.
§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet
ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang
das Ergebnis der Messung beeinflusst,
- die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem
ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt
oder beeinträchtigt,
- eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme,
deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen
werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
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