Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).
[III. Register]
[1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche
Fahrerlaubnisregister]
§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen.
(2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.
(3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.
(4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.
§ 54 Sicherung gegen Missbrauch
(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder
eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann
die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche
Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern
der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit
des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung
des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine
natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils
abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende
Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils
spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu
ändern.
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald
die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander
unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen
zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen
nach § 53 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe
selbsttätig vorgenommen werden und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer
Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe,
die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden.
Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53
Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
§ 55 Aufzeichnung der Abrufe
(1) Der Anlass des Abrufs ist von der nach Absatz
1 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
A. Überwachung des Straßenverkehrs
B. Grenzkontrollen
C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen betreffen
D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
F. Sonstige Anlässe.
Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person
sind der übermittlenden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des
Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit
oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der
abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne
von Satz 1 gelten insbesondere:
1. das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.
(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
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