StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:
45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung
§ 40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. (4) Ein Zusatzschild wie
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. (6) Gefahrzeichen im Einzelnen:
(Zeichen 101) Gefahrstelle |
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild
vor schlechtem Fahrbahnrand. |
Das Zusatzschild
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie »9-17 h«. |
(Zeichen 102) Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-103 / 3 Fehlerpunkte
Worauf müssen Sie sich bei diesen Verkehrszeichen einstellen?
Darauf, dass
- auf der Fahrbahn Schnee- und Eisglätte herrscht
- Wintersport nur auf den Gehwegen stattfindet
- auf der Fahrbahn Wintersport betrieben wird
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