Richtig blinken im Kreisverkehr
»Hat sich an den Blinkregeln im Kreisverkehr irgendetwas geändert?«
Ja, im Februar 2001.
Seitdem ist ausdrücklich festgelegt, dass man am Kreisverkehr (Schild
mit den drei kreisenden Pfeilen) vor der Einfahrt in den Kreis nicht blinken darf.
Das wurde von den meisten Fahrlehrern in den Jahren zuvor auch so gelehrt, leider
fehlte damals aber noch die Unterstützung in der StVO.
Die Regelung soll gefährliche Missverständnisse vermeiden. Durch
zu frühes Blinken entsteht nämlich der Eindruck, man wolle schon wieder
aus dem Kreis herausfahren. Wenn aber jemand anderes auf eine gute Chance wartet,
sich in den Kreis einzufädeln, könnte er angesichts des falschen Blinkers
zu früh losfahren, und es käme zum Zusammenstoß.
Als Wartepflichtiger darf man sich allerdings auch nach der Regeländerung
nicht darauf verlassen, dass der im Kreis Fahrende wirklich korrekt blinkt. Bitte
also erst dann einfädeln, wenn auch andere Merkmale zum Verlassen des Kreises
passen: Tempoverminderung, Einschlagen der Vorderräder. Das Blinken stellt
nur eine grobe Hilfe dar, wenn man auf den günstigen Moment zum Einfahren
wartet.
Und wo findet man nun die Blink-Regel in der Straßenverkehrsordnung zum Nachlesen? Nun, früher einmal im § 9a, den es aber nur bis August 2009 gab ("Kreisverkehr"-Paragraf alter Fassung). Seither im § 8 Absatz 1 Satz 2 StVO.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-141 / 3 Fehlerpunkte
Sie nähern sich folgender Verkehrszeichenkombination. Was ist hier zu beachten?
Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken angezeigt werden
Beim Einfahren in den Kreis muss geblinkt werden
Die im Kreis befindlichen Fahrzeuge haben Vorfahrt
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-140-B / 3 Fehlerpunkte
Wann müssen Sie blinken?
Beim Einfahren in den Kreisverkehr
Beim Verlassen des Kreisverkehrs
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