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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
Stuntdriver
19.01.2008, 14:53 Uhr
2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
Die Begrifflichkeiten (Halten/Parken) sollte inzwischen klar sein.
Wer also wissentlich Verkehrsregeln nicht beachtet oder übertritt, handelt mit "Vorsatz".
Wer die Vorschriften nicht kennt, sollte sich schleunigst schlau machen.
Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Hier noch eine Anmerkung zum Sinn und Zweck von Halteverboten (speziell in unmittelbarer Nähe von EC-Automaten, Packstationen etc.).
Dort "halten" solche Lukes nicht nur einmal am Tag, sondern fast ständig. Die wollen alle nur mal eben für 2-3 Minuten was erledigen. Und genau mit solchen Verhaltensweisen werden damit alle übrigen Verkehrsteilnehmer behindert.
durbanZA
19.01.2008, 15:06 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
Braucht man hier spezielles VVorwissen, um den Thread zu verstehen?
Georg_g
19.01.2008, 15:36 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
Bezieht sich wohl auf diesen Thread:
http://www.fahrtipps.de/forum/lesen.php?nr=18221&a
mp;forum=0
Luke
25.01.2008, 02:21 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsber
Ich sehe meinen Fehler ja ein
...aber ich werde für - und es waren wirkcih nicht mal 2 Minuten - geahndet. Wenn ich aber aus meine Ausfahrt nicht herauskomme, weil jemand halb davor steht, oder mich jemand sowas von zuparkt, dass der beste Fahrer nicht heraus kommt, dann interessiert sich keine Politesse und auch kein Polizist.
- Als einmal mein Nachbar die Polizei gerufen hatte, weil er nicht heraus kam, die jedoch zu spät waren und der Störer shcon wieder weg waren, meinten die ne Strafe würde jetzt nix mehr bringen (KFZ-Kennzeichen hatten die noteirt). Heißt das, nur weil ich VIELE behindere, ist dies gravierender als wenn einer NUR mich hindert weiterzufahren? Ich bin shcon mal wegen sowas fast eine halbe stunde zu spät zur arbeit gekommen. Ich habs einfach satt immer der Leidtragende zu sein und immer zu blechen. Und für mich gibt es schon einen unterscheid, wenn jemand dreist und lange sich irgendwo hinstellt oder jemand nur für 2 minuten, weil es keien andere möglichkeit gibt. ....... ja ich weiß, es gibt nur schuldig und nicht-schuldig, wenn ich ein mal im Jahr rase, weil ich nicht zu spät kommen will, dann kann ich zu 99% sicher sien dass ich geblitzt werde, ich bin halt ein Pechvogel ....und in dem Sinne sollten wir den Threat schließen ;-)
Keine Ahnung
27.01.2008, 15:28 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
Zu der Bemerkung von "Stuntdriver", das "Unwissenheit nicht vor Strafe schützt."
Wollte nur mal meinen Senf dazu geben und sagen, dass das wenigstens nicht unbedingt fürs Strafrecht gilt, denn hier heißt es in § 16 I 1 StGB heißt es, "Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt(...), handelt nicht vorsätzlich."
Das musste jetzt einfach mal gesagt werden :-)
Alex
27.01.2008, 16:01 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
@Keine Ahnung
Dein Name ist passend gewählt;)
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - und basta!
Man kann auch für Mord verknackt werden wenn man ned weiß dass Mord nicht rechtens ist....(bei Mord ist Vorsatz Tatbestand)
Ein Gesetz ist ab der Veröffetnlichung wirksam. (Nicht die in einem Buch sondern die im Bundesgesetzblatt)
Lies dir am Besten mal Kommentare dazu durch...
Keine Ahnung
27.01.2008, 16:37 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
Was hat der Vorsatz als TB-Merkmal damit zu tun? Natürlich kann ich vorsätzlich jemanden umbringen, aber nicht wissen, das dieses Verhalten unter Strafe steht. Sollte dies passieren, unterliegt der Täter gemäß § 17 I 1 StGB einem Verbotsirrtum, der wiederum die Schuld entfallen lässt und diese wiederum die Strafbarkeit.
Alex
27.01.2008, 16:45 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
Du hast recht, der Vorsatz als TB-Merkmal hat damit nichts zu tun...dachte nur du verwechselst es damit....
§17 besagt, dass der Täter ohne Schuld handelt, sofern er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Meiner Meinung nach kann das also nicht auf einen "normalen" Menschen angewendet werden, eher auf leute denen wirklich die Einsicht fehlt - also geistig Behinderten.
Wie kommt es, dass du dir so sicher bist? Hast du mit Recht und Gesetz mehr zu tun?
durbanZA
27.01.2008, 17:02 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
» Meiner Meinung nach kann das also nicht auf einen "normalen" Menschen angewendet werden, eher auf leute denen wirklich die Einsicht fehlt - also geistig Behinderten. «
Das hat dann aber nichts mit einem Verbotsirrtum des § 17 S. 1 zu tun, sondern unterliegt generell der Schranke der §§ 20f..
Wichtig ist, wie Du schon sagst, der § 17 S. 2. Im Allgemeinen wird beim Tötungsbeispiel davon auszugehen sein, daß der Täter bei Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfalt weiß, daß eine Tötung rechtswidrig ist.
Bei der Anwendung des § 17 S.1 entfällt, wie schon gesagt, die Schuld, nicht der Vorsatz.
Unwissenheit kann im deutschen Strafrecht sehr wohl vor Strafe schützen; siehe auch § 16.
Dennoch: Hier reden wir von Ordnungswidrigkeiten, die generell bei fahrlässiger Begehungsweise zu ahnden sind.
Keine Ahnung
27.01.2008, 17:03 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
Deswegen habe ich auch nur § 17 Satz 1 StGB angegeben.
Das eine Strafbarkeit deswegen entfällt scheint aufgrund des Satz 2 eher unwahrscheinlich, aber du selber hast 211 StGB als Beispiel gewählt um zu zeigen, das man auch bei Unkenntnis bestraft werden kann, was somit, ich hoffe zweifelsfrei widerlegt wäre.
Somit möchte ich festhalten, dass Unwissenheit unter Umständen doch vor Strafe schützt.
Geistig Behinderte Menschen würden nicht von § 17 StGB erfasst, sondern vielmehr von § 20 StGB.
Weiter möchte ich Dir nun empfehlen Kommentare dazu durchzulesen, meinen Namen behalte ich aber dennoch :-)))
Keine Ahnung
27.01.2008, 17:07 Uhr
zu: 2 Minuten halten im Halteverbot (und noch im Wirkungsbereich
@ durbanZA
Keine Frage, hierbei handelt es sich um Normen des StGB nicht die der StVO, mir ging es nur um die "Unkenntnis"
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-110 / 3 Fehlerpunkte
Was müssen Sie tun, wenn vor Ihnen ein Nebelfeld die Sicht stark behindert?
Dicht aufschließen, um sich an den Schlussleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs zu orientieren
Geschwindigkeit rechtzeitig den Sichtverhältnissen anpassen
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vergrößern
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?
Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung
Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung
Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-003-B / 3 Fehlerpunkte
Wie verhalten Sie sich in dieser Situation?
An der Haltlinie anhalten
An der Sichtlinie anhalten
Die Kreuzung ohne anzuhalten überqueren
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