steve5
29.10.2007, 11:05 Uhr
zu: Gültigkeitsbereich STVO?
Überall da, wo man problemlos mit dem Auto hinfahren kann...also auch auf Privatgrund wenn dieser nicht abgesperrt ist!
durbanZA
29.10.2007, 22:46 Uhr
zu: Gültigkeitsbereich STVO?
» Objekte auf denen der Hausherr die Regeln der StVO mit einem Schild für gültig erklärt, zählen auch zum Gültigkeitsbereich der StVO. «
...oder auch solche, auf denen der Hausherr das nicht tut, sein Grundstück aber auch nicht durch eine Zufahrtsbarriere sichert.
Dortmund
01.11.2007, 18:06 Uhr
zu: Gültigkeitsbereich STVO?
hm, auf einem großen Baumarkt-Parkplatz bin ich aus der Parklücke gefahren in die Seitenstrasse.
An der Kreuzung kam ein Fahrzeug von links und erwischte mich.
Er war sicher schneller als Schritt gefahren.
Die Polizei verwarnte den Unfallgegner und mich mit € 35,00.
Auf Parkplätzen zählt nur der § 1 Absatz (28?), der besagt das alle vorsichtig auf Sicht usw. fahren müssen.
Rechts vor links gilt so nicht, sagte der Beamte.
Auf der Anzeige stand der Unfallgegner auf der 2 Seite, dass wiederum (soll) bedeuten das er Schuld hat.
Seine Versicherung (grüne Karte Türkei) übernahm die Kosten an meinem Fahrzeug.
Konnte zwar alles nicht so recht verstehen aber scheint wohl richtig zu sein. Die 35 € bekam ich nicht ersetzt.
durbanZA
01.11.2007, 19:22 Uhr
zu: Gültigkeitsbereich STVO?
Auf dem Baumarktparkplatz galt die StVO mit all ihren Normen.
Jedoch gelten die Vorfahrtsregelungen, insbesondere rechts- vor- links (§ 8 Abs. 1 StVO) nur auf Fahrbahnen.
Auf Parkplätzen gibt es keine Fahrbahnen, also entfällt dort eine explizite Vorfahrtsregelung durch die StVO. Was zur Klärung einer Unfallfrage bleibt, ist lediglich § 1 (Abs. 28 kann nicht sein, da der nur 2 Absätze hat :)), der besagt, daß von allen Verkehrsteilnehmern immer gegenseitige Rücksicht gefordert wird; diese Unviversalnorm gilt überall und ist örtlich nicht beschränkt.
mfG
Durban