durbanZA
28.07.2005, 15:41 Uhr
zu: Parkverbot auf der Straße bei Zeichen 315 ?
Die StVO sagt dazu:
"In dem Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind."
Also ist dort das Parken auf der Straße (anders als angegeben) verboten. Das VZ setzt allgemein geltende Regeln, die dort sonst gelten würden (nach § 12) außer Kraft, es ist sozusagen hierachisch höher gestellt.
Bobbie25
28.07.2005, 23:59 Uhr
zu: Parkverbot auf der Straße bei Zeichen 315 ?
Urteile/Meinungen zu Zeichen 315
Ob gleichzeitig ein Parkverbot auf der Fahrbahn ausgesprochen wird ist richterlich (noch) nicht entschieden. Ist im Bereich der Fahrbahn jedoch ein Haltverbot (z. B. durch Verkehrszeichen) vorhanden, hat dieses keinen Aufhebungscharakter für das Gehwegparken, da nach den Aufstellgrundsätzen das angeordnete Gehwegparken nicht für Regelungen auf der Fahrbahn gilt.
Bei dem o.g. Verkehrskennzeichen handelt es sich um Richtkennzeichen, wofür folgende Urteile Bereits ausgesprochen wurden:
StVO § 42 Richtzeichen
(1)
Richtzeichen geben besondere Hinweise zur
Urteile/Meinungen zu Richtzeichen
Richtzeichen sind Hinweisschilder, begründen eine Vorrangregelung oder eine Verhaltensvorschrift bzw. weisen auf einen solche hin. Nur die Zeichen 306, 314, 315, 325 oder 340 enthalten bußgeldbewehrte Gebote.
Fazit:
ist kein sonstiges Verkehrskennzeichen vorhanden was das Parken einschränkt, so ist das Parken auf dem Gehweg nach Zeichen 315 nicht zwingend erforderlich und darf auch nicht busgeldlich geandet werden.