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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
09.01.2005, 19:02 Uhr

Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

Darf ich eine Unfallstelle mit einem Blaulicht auf meinem Auto (theoretisch) absichern?

- Laut § 38 dürfen das "mit Blaulicht ausgerüstete Fahrzeuge". so eins ist mein Fahrzeug ja in diesem Fall.

- Sonderrechte laut § 35 nehme ich ja dabei nicht in Anspruch, also kann es sich auch nicht um dessen Missbrauch handeln...

In der Praxis würde das wahrscheinlich im Rahmen eines rechtfertigenden Notstandes durch einen guten Anwalt durchgehen, aber wie ist die rechtliche Lage?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
09.01.2005, 19:57 Uhr

zu: Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

§52 (3) StVZO regelt, welche Fahrzeuge mit einem Blaulicht ausgerüstet sein dürfen. Da wirst du sicher nicht dazugehören. Wenn du jetzt sagst "Ist ja nur ein Magnetlicht und nicht fest montiert", dann ist aber auch dein Fahrzeug nicht, wie von §38 StVO verlangt, damit ausgerüstet.

Für deinen Verwendungszweck gibt es ja noch das gelbe Rundumlicht. Die feste Ausrüstung von Fahrzeugen ist zwar auch seitens der StVZO reglementiert, aber entweder das greift nicht für Magnet-Lichter oder im Ernstfall würde deswegen niemand meckern. Bei Blaulicht reagieren da die Polizisten wohl eher unerfreut...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Didi
09.01.2005, 20:00 Uhr

zu: Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

»Darf ich eine Unfallstelle mit einem Blaulicht auf meinem Auto (theoretisch) absichern?«

Nur wenn man sich im Einsatz befindet darf das Blaulicht verwendet werden. Ist man privat unterwegs und man kann/darf sich nicht in einen Einsatzzustand versetzen (Polizisten dürfen sich z.B. jederzeit selbst in den Dienst setzen) dann darf man auch das Blaulicht nicht verwenden.

Für solche Fälle ist das gelbe Blinklicht vorgesehen. Gelbes Blinklicht darf auch von Privatleuten verwendet werden, blaues Licht hingegen nur von offizieller Seite.

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09.01.2005, 20:25 Uhr

zu: Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

"dann ist aber auch dein Fahrzeug nicht, wie von §38 StVO verlangt, damit ausgerüstet"

Mein Fahrzeug ist ganz StVO- Konform mit einer Sondersignalanlage ausgerüstet, war ,ehr eine theoretische Frage.

"Nur wenn man sich im Einsatz befindet darf das Blaulicht verwendet werden."

das ist soweit nicht richtig, denn in der StVO steht an dieser Stelle eine "oder"- Verknüpfung; die Absicherung einer UInfallstelle ist eine Einsatzfahrt. Aber mir leuchtet DaRealAds Begründung ein. Das klärt auch soweit meine Frage. Danke.

Jetzt ist es aber so, dass ich dann an Unfallstellen an meinem mit vorschriftmäßig angebrachten Sondersignalanlagen das Blaulicht anschalten darf, um eine Gefahtrenstelle, die ich zufällig bemerke, abzusichern, oder?

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09.01.2005, 22:23 Uhr

zu: Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

»die Absicherung einer UInfallstelle ist eine Einsatzfahrt«

Damit wir nicht aneinander vorbeireden: Im Rahmen eines Einsatzes ist das Blaulicht zum Absichern einer Unfallstelle erlaubt. Wenn jetzt aber zufällig jemand mit installiertem Blaulicht an einer Unfallstelle vorbeikommt (z.B. Rotes Kreuz) dann befindet er sich nicht im Einsatz und darf demzufolge kein Blaulicht verwenden.

Die Polizei darf hingegen auch dann Blaulicht verwenden, wenn sie zufällig vorbeikommt. Es kommt drauf an, welche Funktion derjenige ausübt. Nicht alle, die ein Fahrzeug mit installiertem Blaulicht fahren haben dieselben Rechte.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
09.01.2005, 23:13 Uhr

zu: Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

"Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden"

Daraus lese ich: Blaues Blinklicht ... darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen (oder) bei Einsatzfahrten oder bei der ....

Für mich ist das, was Du gesagt hast, noch nicht ganz deutlich...
Na ja... ist sowieso eine eher theoretische Frage, wenn ich mit dem Dienstwagen nachts zufällig an einer Unfallstelle auf der BAB vorbeikomme, mache ich alles an, was geht damit mir keiner hinten drauf brummt...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Philipp
10.01.2005, 16:12 Uhr

zu: Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

Ich glaube hier war irgendwo schonmal so ein Thema...

@ durban
Was ist das denn für nen Dienstwagen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
10.01.2005, 17:57 Uhr

zu: Blaulicht zur Absicherung von Unfallstellen

Ein RTW (Mercedes Sprinter)
Bin teilweise auch allein damit unterwegs wg. Rendrevouz- System...

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05.107 / 3 Fehlerpunkte

Auf welcher Seite ist eine Straßenbahn zu überholen, die in der Mitte der Fahrbahn fährt (keine Einbahnstraße)?

Links nur dann, wenn rechts andere Fahrzeuge die Fahrbahn versperren

Rechts

Links

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-128 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-128

Sie dürfen diese Straße nicht benutzen, wenn Sie nicht mindestens 60 km/h fahren können oder dürfen

Sie müssen mindestens mit 60 km/h fahren, sofern Sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit langsamer fahren müssen

Sie dürfen nicht schneller als 60 km/h fahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.01-105 / 3 Fehlerpunkte

Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?

Durch liegen gebliebene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig abgesichert sind

Durch Einschalten der Beleuchtung am Tage

Durch zu hohe Geschwindigkeit