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09.07.2008, 18:09 Uhr

zu: abgefahrene reifen, 75€ und noch bis am 14.07.08 in der Prob

Hallo.
Das Zulassen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit abgefahrenen Reifen kostet in der Tat 75 Euro.

Mich wundert, daß Du auch 75 Euro zahlen sollst, m.E. beträgt das Bußgeld für den Fahrer selbst "nur" 50 Euro.

Maßgeblich für die weiteren Folgen des VErstoßes (Probezeit) ist übrigens der Tattag, nicht der ZEitpunkt der Rechtskraft.
Wenn Du also innerhalb der Probezeit entsprechende Zuwiderhandlungen begehst, wird auch nach Ablauf der Probezeit ein Aufbauseminar angeordnet.

Die Tat bringt 3 Punkte im VZR.
Es handelt sich jedoch um einen B-VErstoß, der keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Probezeit hat.

mfG
Durban :)

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09.07.2008, 20:01 Uhr

Keine zwei Wochen Zeit

Hallo,

du hast natürlich keine zwei Wochen Zeit um den abgefahrenen Reifen zu ersetzen. Dies hat bei einem so sicherheitsrelevanten Teil unverzüglich zu geschehen. Da Reifenhändler in der Regel Reifen direkt wechseln können gibt es auch keine Ausrede.

Nach dem Wechsel des Reifens hast du dann noch bis zum Ablauf der zwei Wochen Zeit dies den Behörden gegenüber zu belegen.

Wenn du also noch einmal mit dem Reifen angehalten wirst darfst du wieder löhnen + Punkte kassieren. Wegen Vorsatzes kann dann die Strafe auch verdoppelt werden.

Gruss

MrMurphy

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-001 / 3 Fehlerpunkte

An welchen Stellen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt die Regel "rechts vor links"?

Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

An Grundstücksausfahrten

An Straßenkreuzungen und -einmündungen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-101 / 3 Fehlerpunkte

Was wird durch diese Verkehrszeichen angekündigt?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-101

Nach 100 m kann ohne anzuhalten weitergefahren werden

Nach 100 m folgt ein Stop-Schild

Nach 100 m folgt erneut das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren"

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.02-101-B / 3 Fehlerpunkte

Wozu darf der rechte Seitenstreifen benutzt werden?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.02-101-B

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