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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Perblo
01.12.2007, 19:46 Uhr

1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

Hi Leute,

als erstes will ich gleich sagen das alles was ich gemacht hab nicht richtig war und ich selbst nicht weis wieso ich diese große Dummheit begannen hab :-(

wusste gestern nach einem Discobesuch nicht wie ich nach Hause komme und habe mich dann ins Auto gelegt um meinen Rausch auszuschlafen!
Naja irgendwann bin ich dann aufgewacht weil mir richtig Kalt war und in meinem Rausch habe ich nicht Nachgedacht und bin einfach los gefahren!
Keine 2 minuten später war die polizei hinter und ich hab richtig panik bekommen und einfach vollgas gegeben und versucht abzuhauen... naja war klar das ich das nicht schafe... aber alkohol und schiss... einfach zu wenig Zeit gehabt zum nachdenken!
Irgendwann bin ich in einer sackkasse gelandet und sie haben mich dann aus dem auto gezogen handschellen....

Der Alk test beim blasen ergab 1,2 Promile, Blut wure mir jedoch dann erst 1-2 Stunden später abgenommen da wir irgendwie in einen anderen Ort fahren mussten weil keine ärztin oder so da in dem eigentlichen Revier war

Mit was muss ich jetzt Rechnen?? Wie lange ist mein Führerschin weg?? Kann ich das irgendwie verkürzen??

Eins ist für mich zumindest klar, ich Trinke nie wieder ein Schluck Alk :-(

Ich Danke euch !

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01.12.2007, 21:20 Uhr

zu: 1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

Hallo, willkommen im Forum.
In einem kann ich Dich beruhigen: Den Vorwurf der Fahrerflucht kannst Du getrost vergessen. Abgesehen davon, daß "Fahrerflucht" (besser: Unfallflucht) Situationen in Verbindung mit Unfällen vorbehalten ist, ist der Versuch, vor der Polizei zu flüchten, in Deutschland straffrei, solange man sich nicht dabei strafbar verhält.

Das waren aber auch schon die guten Nachrichten. Letztendlich kommt es bei der Bestrafung auf den Wert der Blutentnahme an. Die BAK kann von der AAK nach unten sowie nach oben abweichen.
Ich gehe mal davon aus, daß Dir auch bei einem Wert von unter 1,1 0/00 eine Straftat vorgeworfen werden wird (ist bei der Kontrolle das Wort "Ausfallerscheinungen" gefallen?)

In Frage kommt hier eine Verurteilung nach § 316 StGB.
Über die zu erwartende Strafe lassen sich nur Mutmaßungen aufgrund von Erfahrungswerten anstellen.
Als Richtwerte kannst Du folgendes nehmen:

- Entzug der Fahrerlaubnis
- Geldstrafe 30 - 50 Tagessätze (Bei Anwendung von Jugendstrafrecht entspr. Anzahl von Sozialstunden)
- Sperre bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 9 - 12 Monate
- keine Punkte da Entzung der FE.

Wenn Du in der Probezeit sein solltest, ruht diese während der führerscheinfreien Zeit; sie wird darüber hinaus auf 4 Jahre verlängert und es wird ein besonderes Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger angeordnet.

Eine MPU ist für Dich als Ersttäter unwahrscheinlich.

Eine Sperrfristverkürzung wird vermutlich möglich sein (vorher mit Gericht absprechen!). Solche Seminare mosten zwischen 300- 500 Euro und bringen so 1 - 2 Monate.

Die Trunkenheitsfahrt bleibt 10 Jahre nach Neuerteilung im VZR gespeichert, bei Wiederholungstat wird, unabhängig vom Promillewert, eine MPU angeordnet.

Da Dir eine Straftat vorgeworfen wird, ist prinzipiell der Gang zum Rechtsanwalt abzuwägen (Fachanwalt für Verkehrsrecht ist zu empfehlen, der befreundete Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht ist oft wenig hilfreich), wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist das ein guter Anlaß, sie zu nutzen.

Vor der Polizei solltest Du ab jetzt jede Aussage verweigern. Der Strafbefehl kommt in 2-3 Monaten, wenn keine Hauptverhandlung anberaumt wird.

schönen Abend noch (schau erst morgen wieder rein)
Durban

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02.12.2007, 10:04 Uhr

zu: 1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

Hups, da gibt´s wohl zwei Threads zu diesem Thema!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
02.12.2007, 10:05 Uhr

zu: 1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

So, hab meinen Beitrag rübergeholt! :-)

Oh Mann!
Also, als Erstes: Du hast mit 1,2 Promille die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit (1,1) überschritten.
Du befindest Dich also im Bereich der Straftaten.
Hier ein Auszug von strafzettel.de:

"Strafzumessung bei Trunkenheitsfahrten

Die Bemessung der Strafe ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Trotzdem kann ganz grob und allgemein in
ungefähr gesagt werden, welche Strafe für welche Tat zu erwarten ist.

Im Zuständigkeitsbereich des für alle Berliner Verkehrsstrafsachen zuständigen Amtsgericht Tiergarten wird folgende grobe â EUROžPreislisteâ EUROœ (hängt nirgendwo aus und wird auch niemand offiziell bestätigen) für die Strafzumessung und die Dauer einer Sperre angewendet:

Ohne einschlägige Vorstrafe:

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB=Strafgesetzbuch) infolge Trunkenheit:
Geldstrafe von 40-100 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre 12 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 24 Monate Sperre.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):
Geldstrafe von 30-60 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: 10 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 18 Monate Sperre.

Im ersten Wiederholungsfall:
Drei bis sechs Monate Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung (nicht bei schnellem Rückfall), Geldbuße in Höhe eines Monatseinkommens, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: 24 Monate; bei über 2,0 Promille bis zu 36 Monate Sperre.

Im zweiten Wiederholungsfall:
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten, keine Strafaussetzung zur Bewährung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: nicht unter zwei Jahren; bei mehr als 2,0 Promille Sperre bis zu fünf Jahren.

Man muss bei Trunkenheits-Erst-Tätern (im Normalfall, ohne Unfall, mit nicht zu hohem Promillewert, keine Vordelikte) also mit einer Vorenthaltung des Führerscheins für die Dauer von etwa neun bis zwölf Monaten rechnen. Bei einer in der Praxis oftmals vorgenommenen Anrechnung der Dauer der vorläufigen Vorenthaltung des Führerscheins bis zum Gerichtstermin bzw. bis zum Datum des Strafbefehls ist dann also mit einer verbleibenden Sperre von noch sechs bis zehn Monaten zu rechnen. Sofern die Blutalkoholkonzentration weit über 1,1 Promille liegt, kann man eine längere Sperre erhalten.

Mit einer längeren Sperre ist grundsätzlich bei Feststellung einer stärkeren Alkoholgewöhnung oder bei Annahme von Alkoholmißbrauch (etwa schon ab 1,6 Promille) zu rechnen. Sofern im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt ein Unfall verursacht ist ebenso wie bei vorsätzlicher Begehung der Tat mit einer erhöhten Geldstrafe und mit einer längeren Sperre zu rechnen."

Zum Schluß aber noch eine Frage:
Hast Du einen Unfall gebaut, bei Deiner Flucht vor der Polizei, oder bezeichnest Du diese Flucht als Fahrerflucht?

Und ein Tipp:
Nimm Dir erst einmal einen Anwalt, damit Du genau weißt, was Dir in Deinem Fall blüht!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Perblo
02.12.2007, 14:55 Uhr

zu: 1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

Danke für eure Antworten

Unfall habe ich keinen gebaut, ging einfach alles so schnell! Hab die grünen neben mit gesehen Gas gegeben dann ging blaulicht bei dennen an und schon war ich in einer sackkasse!

Also ich weis ja nicht wie genau diese Blase Geräte sind aber wie gesagt ging das alles nach dem Blasen 1-2 stunden bis mir Blut abgenommen wurde also dürften 0,1 bis 0,2 Promille abgebaut worden sein oder??

Was kostet mich ein Rechtsanwalt und ist das wirklich nötig?? Das nötige kleingeld dafür hab ich nicht unbedingt bei einem derzeitigen einkommen von 360€ und ab Januar bin ich beim Bund da wird es auch nicht mehr sein



Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Crashkid
02.12.2007, 15:41 Uhr

zu: 1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

Also einen Anwalt würde ich in deiner Situation durchaus als hilfreich ansehen, die Entscheidung liegt aber natürlich bei dir.

Dass du bis zur Blutabnahme etwas Alkohol abgebaut hast wird dir nichts nützen, da der festgestellte Wert auf den Tatzeitpunkt zurück gerechnet wird.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
02.12.2007, 16:44 Uhr

zu: 1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

Der Wert kann sogar noch ansteigen. Wenn die Zeitspanne zwischen Trinkende und Atemalkohol nur sehr kurz war, ist es gut möglich, daß der Wert weiter ansteigt.

Das tatsächliche Ergebnis wird die Strafe aber nur noch marginal beeinflussen. Selbst wenn Du unter die von Drummer angesprochene Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 0/00) kommst, wird man Dir dennoch aufgrund der Ausfallerscheinungen den Straftatsvorwurf machen.

Zum Anwalt: Sagen wir es so: Zaubern können auch Anwälte nicht. Bei Dir ist die Sache relativ klar, Du wirst Duch -auch mit Anwalt- nicht rausreden können. Versierte Anwälte können ab und zu ein wenig an der Sperrfrist oder an der Anzahl der Tagessätze drehen. Wunder vollbringen können die aber auch nicht.
Der Nutzen ist also begrenzt, die Entscheidung persönliche Abwägunssache. Wenn Dir das zu viel Geld für zu wenig (auch zweifelhaften) Nutzen ist, kannst Du von vorneherein auf den Rechtsbeistand verzichten--- ich persönlich könnte das verstehen.

Wenn das Ergebnis der Blutentnahme weniger als 1,1 0/00 betragen sollte, würde sich die Frage allerdings erneut stellen. Wenn man nämlich dann den vorwurf der alkoholursächlichen Ausfallerscheinungen ausräumen könnte, kämst Du mit einer Ordnungswidrigkeit davon.

Das Ergebnis der Blutentnahme kannst Du in ein bis zwei Wochen bei der zuständigen Polizeidienststelle erfragen.

Wurden ein oder zwei Blutproben entnommen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Perblo
02.12.2007, 16:57 Uhr

zu: 1,2 Promille und Fahrerflucht :-(

Hallo danke für deine Antwort!

Soll ich dann einfach mal nexte Woche da anrufen und nachfragen wie hoch der Promille wert im Blut bei mir war?

Es wurde mir nur einmal Blut abgenommen!

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-118 / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrzeuge dürfen eine so beschilderte Straße nicht befahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-118

Pkw

Motorräder

Lkw

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-026-B / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie in dieser Situation beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-026-B

Sie dürfen

- an dem haltenden Bus mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist

- den Bus überholen, solange er noch fährt

- den Bus so lange nicht überholen, wie er noch fährt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-005 / 3 Fehlerpunkte

Im Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn hält ein Linienbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle. Wie verhalten Sie sich?

Geschwindigkeit beibehalten, da der Bus auf der anderen Fahrbahnseite hält

Auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen

Nur dann mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren, wenn Fahrgäste die Fahrbahn überqueren wollen