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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern maxmig
21.09.2007, 16:23 Uhr

Probezeitverlängerung

Hallo. Vor ca. einem halben Jahr, 2 Wochen bevor meine Probezeit geendet 'hätte', wurde ich für ein paar Delikte mit dem Motorrad (25 km/h zu schnell innerorts, Überholen bei unklarer Verkehrslage) zu 100 EURO+Spesen und 4 Punkte verknackt - d.h. per Post 4 Wochen später. Via Anwalt legten wir Widerspruch ein, der Polizist musste erneut aussagen (alles im Schriftverkehr) und die Monate zogen ins Land. Da es auf jeden Fall zu einem Gerichtsverfahren gekommen wäre, und unsere Rechtsschutz das nicht übernommen hätte, die dummerweise auf mich als Sprössling in der Familie nicht sorgfältig vertraglich ausgeweitet wurde, haben wir es bei der Strafe sein gelassen und 4 Monate nach meiner Dummheit unseren Einspruch zurückgezogen. Nun sind es 4 Monate, in denen keine Rechtskräftigkeit des Beschlusses vorlag, und 3,5 Monate ohne Probezeit. 1 Monat nach Bezahlung des Bussgelds und kassieren der 4 Punkte erreicht mich der Bescheid über die Probezeitverlängerung und das damit verbundene Aufbauseminar.

Meine Frage ist nun: Welche Probezeit wird denn verlängert? Meine Probezeit ist mit Erhalt des Beschlusses bereits 4,5 Monate erloschen. Kann mir jemand den genauen Gesetzeslaut sagen? Es mag sein, dass der Tag des Vergehens zählt, aber da gab es noch kein rechtskräftiges Urteil.
War ich also zwischen dem dem regulägen Ende der Probezeit und dem Tag, an dem das Urteil zur Probezeitverlängerung rechtskräftig wurde, gegen Maßnahmen von Verstößen die die Probezeit betreffen immun?

P.S.: Der genaue Zeitverlauf ist nicht so wichtig, wichtig ist:
~Probezeit~
<Delikt>
~Probezeit~
<reg. Probezeit Ende>
~keineProbezeit~
<Urteil, Probezeitverlängerung>

Ich danke Euch für qualvolles Denken und wünsche ein schönes Wochenende!
Gruß Max

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21.09.2007, 16:24 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

Tut mir leid, falsches Forum.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern linda1986
21.09.2007, 16:30 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

würd dir gern helfen aber da kannst du dich am besten fachlich informieren. normalerweise ist der beschluss aber rechtskräftig und da schon 4 monate vergangen sind hast du statt 24 monate verlängerung automatisch ja 4 monate um und hast nun noch 20 monate. aber erkundige dich besser fachlich nochmal könnte eventuel sein das der rat 25 euro kostet

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21.09.2007, 16:38 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

Danke schonmal :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
21.09.2007, 17:01 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

Bei der Probezeitverlängerung gilt das Tattagprinzip. Das steht ganz deutlich im Gesetz:

§ 2a Abs. 2 StVG:

» Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist , die Fahrerlaubnisbehörde

1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (...).
«


Die Probezeit wurde sozusagen "rückwirkend" verlängert; also auf insgesamt vier Jahre.

Bis Du das Aufbauseminr besucht hast, bist Du, was die Probezeit angeht, immun.
Die nächste Probezeitmaßnahme kann immer erst angeordnet werden, wenn die nächste abgeschlossen ist. Das ergibt sich aus dem vollem Wortlaut des § 2a Abs. 2 StVG, bei Interesse kannst Du den ja mal googlen.

MfG
Durban

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21.09.2007, 17:04 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

Ach so, aus der zitierten Gesetzesstelle wird es noch nicht ganz deutlich: Mit der Anordnung des Aufbauseminars geht zwingend eine Probezeitverlängerung einher.
Daher gilt nicht nur bezüglich des Aufbauseminars, sondern auch bezüglich der Probezeitverlängerung das Tattagprinzip.

§ 2a Abs. 2a StVG:
» Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. (...) «

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21.09.2007, 17:06 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

und noch ein Nachtrag, hab mich in meiner ersten Antwort verschirben:

Richtig heißt es:
"Die nächste Probezeitmaßnahme kann immer erst angeordnet werden, wenn die vorige abgeschlossen ist. "

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
21.09.2007, 17:38 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

nicht dein tag heute durban ?
3 postings für einen einfachen sachverhalt.

holger

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21.09.2007, 18:05 Uhr

zu: Probezeitverlängerung

hab im verkehrsportal heute auch schon Mist gebaut... Tatsächlich nicht mein Tag :)
Bin zu wenig an der frischen Luft.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-013-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-013-B

Ich muss den roten Lkw abbiegen lassen

Ich darf als Erster die Kreuzung überqueren

Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-114 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-114

Nicht mehr überholen

Vor Erreichen der Verengung immer anhalten

Geschwindigkeit verringern

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-002-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-002-B

Der grüne Pkw muss warten

Ich darf erst abbiegen, wenn die Ampel "Grün" zeigt

Ich darf unter Beachtung der Verkehrszeichen abbiegen