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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung
DiscoStu42
07.11.2006, 21:15 Uhr
Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
Hallo,
habe heute bitter von meinem Fahrlehrer erfahren müssen, das ab dem 15 November bei einer Temperatur von unter 5°C der Prüfer oder der Fahrlehrer mir ihrer arbeit verweiger können und werden. Wobei ich aber für die Prüfungs-/Fahrstunden aufkommen muss.
Darauf hin aber ich mich mal im internet schlau gemacht und nichts über so eine Regelung gefunden. Vieleicht war ich auch einfach nur blind.
Nun meine Frage, steht es im Gesetz dass ab dem 15 November bei einer Temperator von unter 5°C Motorrad auf "eigene" verantwortung gefahren werden kann/muss? oder ist das nur eine Art noch mehr kohle zu schäffeln?
Gruß Stu
deMario
07.11.2006, 21:43 Uhr
zu: Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
du solltest wissen, rein vom logischen her das man mit 2 rädern im Winter nicht unterwegs sein sollte, aber dein Fahrlehrer oder Prüfer darf verweigern, obs dafür ein gesetzt gibt weiss ich nicht, aber es gibt ein Gesetzt indem steht, der Fahrlehrer ist für deine Sicherheit verantwortlich, den Rest kannste dir ja Denken, übrigens habe ich auch vor kurzem mein Motorradführerschein gemacht und da war es zwar nicht wirklich zumindest nicht viel Glatt, jedoch war ein enormer seitenwind und der Prüfer war ein wenig skeptisch, aber ich wollte diese Prüfung endlich hinter mir haben und habs dann auch geschafft.
Du siehst es hat nichts mit Geldmacherei zu tun, sondern hier gehts wirklich um große Verantwortung und Sicherheit. Un dMotorradfahren im Winter bei Nebel und Reif ist echt ne ganz eklige Angelegenheit die ich auch erfahren musste und froh bin sie nie wieder erfahren zu müssen.
Prüfungstermin muss man aber trotzdem bezahlen ob du machst oder net, leider.
mfg demario
Chris021983
07.11.2006, 21:54 Uhr
zu: Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
Wenn der Fahrlehrer keine Leistng erbringen kann, warum auch immer, kann er auch kein Geld verlangen!
Er kann dir ja auch keine Fahrstunde berechnen, zu der du keinen Termin hast, weil du z.B. in der Schule, Ausbildung, etc. bist
Andersherum kann er dir Von deiner Seite nicht eingehltene Termine Berechnen da er in dieser zeit einen anderen Schüler hätte fahren lassen können und er somit einen Verdienstausfall erlitten hätte.
DiscoStu42
08.11.2006, 09:52 Uhr
zu: Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
ja das ist ja eben mein Problem, mein Fahrlehrer sagt, dass ich dann die Stunden oder die prüfung trotz ausfall bezahlen müsse. Und in meinem Ausbildungsvertrag steht so etwas auch nicht drin.
carhol
08.11.2006, 12:17 Uhr
zu: Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
das geht auf interne tüv vorschrift in einigen regionen (bayern?) zurück, in der es heisst, dass ab einem bestimmten termin keine klasse a, a1,m prüfungen mehr durchgeführt werden. sollte doch einer zur prüfung gemeldet werden und das wetter spielt nicht mit (aap und fl entscheiden das), hat er trotzdem die prüfung zu zahlen.
ist also dein alleiniges risiko im vorhinein zu entscheiden, wie das wetter am prüfungstag wird.
holger
Ps2spieler
08.11.2006, 20:28 Uhr
zu: Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
meiner Meinung nach ist so eine vorschift eine Sauerei. (werde zwar nie Motorradprüfung machen weil ich fahr lieber auf 4 Räder).
Wenn ein Versandhandel einen Kunden einen Termin garantiert (ähnlich wie Prüfungstermin weil der auch fest steht) Weil es das Wetter nicht zulässt kann das Unternehmen nicht Liefern. Das Unternehmen liefert nicht nur einen Tag später als Vereinbart. Sondern berechnet die Lieferungsgebühr doppelt ab.
Wenn das Unternehmen nicht irgendwo stehen hat das bei schelchter Witterung nicht liefert. Dann muss das Unternehmen sogar Sachdensersatz zahlen weil er den Leifertermin nicht eingehalten hat. Wenn ein Unternehmen die Liefergebühr doppelt verlangen würde das wäre frechheit schlechthin.
Bald darf der Prüfer weil er eine Memme ist im Sommer eine Prüfungsfahrt absagen weil der Fahrschulwagen keine Klimaanlage hat. Und es zu heiß ist zu fahren (so weit kommt es noch!!!)
Was kann der Fahrschüler dafür das das Wetter schlecht ist. Zb. wenn er selber sagen würde ihm ist zu kalt zu fahren oder ihm ist es zu gefährlich zu fahren wegen witterung dann ist es noch ok das er zahlen muss. Aber wenn der Prüfer absagt sollte man sich einfach auf einen neuen Termin einigen es ist schon schlimm genug das der Prüfling 2 mal von der Arbeit Stunden oder Urlaub nehmen muss. Und 2 mal die Anspannung vor der Prüfung hat. Da sollte er nicht noch zahlen für was er gar nichts dafür kann.
carhol
08.11.2006, 21:27 Uhr
zu: Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
@Ps2spieler
das siehst du genau falsch herum.
wo hat der tüv einen termin garantiert? eher im gegenteil.
der tüv hat gesagt, er macht ab dem datum keine prüfung mehr.
der fs will aber unbedingt, also hat er auch das risiko zu tragen wenn es nicht geht.
das der aap die prüfung absagen kann, steht in den prüfrichtlinien wenn z.b. die voraussetzungen nicht gegeben sind, eine geforderte vollbremsung zu machen.
das der fl die prüfung absagen kann, ist auch klar, da er derjenige ist, der einzig und alleine die volle verantwortung trägt und bei einem crash (neben dem schaden am moped den er selber bezahlen darf) auch alleine vor dem kadi steht. der fragt ihn dann, ob er noch alle tassen im schrank hat, bei dem wetter fahren zu lassen und zweifelt zu allem überfluss noch seine quali als fl an (dann hat der fl ein ECHTES problem).
holger
DiscoStu42
10.11.2006, 22:07 Uhr
zu: Prüfung Klasse A ab dem 15 November bei 5°C
ich hab halt gerade meine Theorie bestanden, und mir fehlen noch noch 3 oder 4 praxis stunden.
Naja da ich keine lsut hab 4 monatge zu warte, werde ich es durchziehen. Hoffentlich wird es in der ersten Dez woche über 5 grad.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.05-101-B / 3 Fehlerpunkte
Worauf müssen Sie sich einstellen?
Auf ein Fahrzeug, das hinter der Kurve in Ihrer Richtung langsam fährt
Auf Wildwechsel hinter der Kurve
Auf schnellen Gegenverkehr, der die Kurve schneiden wird
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.36-007 / 3 Fehlerpunkte
Im Rückspiegel sehen Sie auf dem Dach eines unmittelbar hinter Ihnen fahrenden Streifenwagens in roter Leuchtschrift "STOP POLIZEI". Für wen gilt dies?
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