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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung (- Beitrag wird nicht angezeigt -)
steinboeckin
19.10.2006, 06:55 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
Hallo und einen belustigten Guten Morgen,
Kahleberger:»Auch Frauen können das schaffen!«
oooh, Kahleberger, welch' grosse Gnade.
MisterMicha:»Ganz bestimmt!Aber für Frauen ist es glaube ich schwieriger als für uns Männer!«
Klaro, Micha, weil nur Männer umme Ecke denken können.
Gruß
steinboeckin
Thorsten
19.10.2006, 21:16 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
Moin,
um Fahrlehrer/in zu werden mußt du ...
..., die Führerscheine A, BE und CE besitzen ...
steht auch in dem Link von Mister Micha
Gruß
Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
Zitat aus:
http://www.fahrtipps.de/frage/fahrlehrerausbildung
.php
"Die Erlaubnis zur Ausbildung von Fahrschülern heißt »Fahrlehrerlaubnis«, und das Dokument dazu ist der Fahrlehrerschein. Ohne ihn läuft nichts. Der minimal-Fahrlehrerschein umfasst die Klasse BE, und darauf kann man anschließend noch die Fahrlehrerscheine der Klassen A (Krafträder), CE (Lkw) und DE (Busse) aufbauen."
Was sagt Torstenund Mister Micha dazu???
("kann" habe ich unterstrichen.)
carhol
19.10.2006, 22:01 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
wenn man fl werden will, sollte mann/frau doch soviel cleverniss besitzen, sich im i-net die entsprechenden gesetze selber zu suchen.
>>
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
1.
mindestens 22 Jahre alt ist,
2.
geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
3.
mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
4.
die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
5.
über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
6.
innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
7.
die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.
(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt
1.
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
2.
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
3.
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.
Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.
(4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.
(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.
holger
steinboeckin
20.10.2006, 06:52 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
Hallo Holger,
was ist eigentlich aus dem Vorhaben geworden (ich hoffe, ich drücke mich jetzt richtig aus) Fahrschullehrer als anerkannten Ausbildungsberuf gelten zu lassen. Lehrberuf heisst's glaub' ich.
Sind die zuständigen Stellen da noch am Verhandeln, oder ist das vom Tisch?
Gruß
steinboeckin
Thorsten
20.10.2006, 08:39 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
Nochmal Moin,
für alle ganz langsam zum mitlesen und mitdenken oder was auch immer.
Um Fahrlehrer zu werden, fängt mit der Klasse BE an, benötige ich die Fahrerlaubnisse der Klasse A, B und CE. Fahrlehrergesetz §2 (1) Nr. 4
@ Ute:
Lese noch mal die Ausgangsfrage von Girly19.
Die Antwort kann nur lauten: Wenn du Fahrlehrer werden möchtest benötigst du die Führerscheine A,B und CE.
Dein hinweis mit dem netten unterstrichendem kann bezieht sich darauf welche Fahrlehrerschein Girly19 noch machen KANN aber nicht muß. Ich wiederhole mich aber gerne, die Führerscheine benötigt sie aber trotzdem.
PS: ICH WERDE MIT "H" geschrieben :-)
Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
@Thorsten (mit â EUROžHâ EUROœ)
Entschuldige bitte wegen des Namens. Ich habe nicht richtig die Korrektur gelesen (bloß gut dass Du nicht sagtest â EUROžIch heiße nicht â EUROžTorstenundâ EUROœ!â EUROœ) ;-)
Stimmt, ich habe gestern nicht den Beitrag von Girly19 gelesen, sondern mir fiel nur der Verweis auf den Link ins Auge. Da sah ich den aufgeführten Satz und glaubte, dass BE fürs Erste reicht.
carhol
20.10.2006, 10:47 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
@steinböckin
keine ahnung wie es darum steht.
ist m.m. nach sowieso der falsche weg. die fl sind eigentlich schon ausreichend ausgebildet um einen "vhs-kurs führerscheinerwerb" durchführen zu können.
so lange fs ihren führerschein so nebenbei erwerben können, braucht es keine bessere ausbildung der fl.
das gelärme um den "lehrberuf" ist nur wieder ein propagande trick des fl-verbandes der vor 30 jahren die entwicklung verschlafen hat und jetzt auf einmal sieht, dass es zuviele fahrschulen gibt (fast jede fahrschule kämpft mittlerweile ums überleben) und darunter die qualität leidet.
der fehler liegt im system der ausbildung der fs, nicht in der ausbildung oder dem können der fl.
durch einen "lehrberuf" ist dem nicht beizukommen.
fl ist ein beruf den man lieben MUSS, wenn man das nicht macht, nützt kein abitur, kein studium, keine lehre etwas.
es ist ein beruf im wahrsten sinn des wortes, kein job.
holger
Schoki
20.10.2006, 20:33 Uhr
zu: wichtige Frage an alle Fahrlehrer
Hi!
Ich bin seit 2 1/2 Wochen in einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte. Wenn Du Fragen hast kannst Du mich gerne mal anschreiben (Jubilee2503@aol.com).
Im Übrigen ist CE nicht so schwer und rückwärtsfahren ist ein Klacks, da hat mich damals so mancher LKW-Fahrer dumm angeguckt *g*. Habe dafür 2500 € bezahlt.
Gruß,
Schoki
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?
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Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung
Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung
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Wann werden im Verkehrszentralregister eingetragene Ordnungswidrigkeiten frühestens getilgt?
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