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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung
tcrack
11.12.2005, 13:36 Uhr
Auslegungssache
Hallo @ all,
Ich (Motorradfahrer) und meine Freundin (noch in der Motorradfahrschule) waren heute auf einem Parkplatz (auf dem auch Fahrschulen Ihre Prüfungen machen). Folgendes ist passiert: Wir fahren gemeinsam auf den Parkplatz (meine Freundin natürlich als Sozius), wir steigen beide ab (ich , weil ich mal pieseln muste) meine Freundin steigt wieder auf (Motor und zündung waren aus). Ich komme zurück, und winke meiner Freundin zu, das sie mir entgegenkommen soll (aber nur rollen, ohne angelassenen motor). Sie gibt dem Motorrad einen kräftigen stoß mit beiden Beinen und rollt auf mich zu, da biegt plötzlich ein Polizeiwagen auf den Parkplatz, nun kommt natürlich was kommen muß (ohne große erklährung) sagen die beamten, "wohl eine kleine private übungsfahrt, wie... ?" ich sage noch , nein, sie ist nicht gefahren, sondern nur gerollt. wir haben uns dann entschlossen, nichts mehr zu sagen. Die beamten sagten dann nurnoch womit wir rechnen müssen, nähmlich : ich, da mein Führerschein noch auf Probe ist, mit einem Fahrverbot und nachschulung, meine freundin mit dem Verbot, den Führerschein zu vollenden.
Jetzt zu meiner Frage, ist das richtig, das wenn sie nur gerollt ist (ohne angelassenen motor und zündung), das das alles auf uns zukommt ?
Lynxx
11.12.2005, 13:55 Uhr
zu: Auslegungssache
Immerhin sass sie zumindest am Steuer. Und Übungsfahrten sind grundsätzlich Fahrschulen vorbehalten. Nur auf echtem Privatgelände darf man auch ohne Führerschein rumcruisen. Ob nun Motor aus oder an entscheidet, kann ich leider nicht sagen.
P.S.: Nachdem ich meinen Führerschein hatte, hab ich auf nem Parkplatz noch ein wenig geübt. Plötzlich fuhr da auch die Polizei hinter mir und hat mich dann kontrolliert. :D Nur hatte ich da einen Führerschein und die Polizisten fanden es irgendwie amüsant und ich auch. *g* Das war meine erste Polizeikontrolle gleich bei der ersten Fahrt ohne Fahrlehrer.
Georg_g
11.12.2005, 16:00 Uhr
zu: Auslegungssache
Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für ein Fahren ohne Fahrerlaubnis das Rollenlassen eines Kraftfahrzeugs. Es ist nicht notwendig, dass das Fahrzeug durch Motorkraft in Bewegung gesetzt wird.
tcrack
31.01.2006, 16:00 Uhr
zu: Auslegungssache
Ermittlungsverfahren wurde gemäß §170 Absatz 2 der StPO eingestellt.
Phuuuu, nochmal schwein gehabt ;-)
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-005-B / 3 Fehlerpunkte
Wie verhalten Sie sich?
Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten
Beschleunigt weiterfahren, weil der Gegenverkehr warten muss
Weiterfahren und auf den Gehweg ausweichen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-109 / 3 Fehlerpunkte
Sie befinden sich im Kreisverkehr. Was ist zu beachten?
Eine Mittelinsel darf nur überfahren werden, wenn dies aufgrund der Fahrzeuggröße unvermeidbar ist
Im Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten
Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken angezeigt werden
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-010-B / 3 Fehlerpunkte
Womit müssen Sie rechnen?
Das Mädchen könnte umkehren und zu den anderen laufen
Eines der Kinder könnte umkehren, um den Ball zu holen
Die Kinder werden bestimmt am Fahrbahnrand warten, bis Sie vorbeigefahren sind
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