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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern yannek 2
17.01.2005, 23:47 Uhr

Sonntags schulen

Hallo,
darf am So. geschult werden? Wenn ja wo kann man das nachlesen. Ich war immer der Meinung das nur Fahrschulleiter so schulen dürfen, finde aber nichts konkretes im Gesetzestext. Kann mir jemand helfen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Shabazza
18.01.2005, 17:02 Uhr

zu: Sonntags schulen

Es existiert kein Verbot an Sonntagen zu schulen. Wieso auch??

Verwechselst du das evt. mit dem "Sonntagsfahrverbot"?
Laut StVO ist für LKW's mit mehr als 7,5 Tonnen ist das fahren am Sonntag verboten.

Aber ob dein Fahrlehrer mit dir Sonntags fährt, ist allein ihm überlassen... (es sein denn du willst den C oder D-Schein machen ;) )

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Shabazza
19.01.2005, 21:32 Uhr

zu: Sonntags schulen

Und was ist mit Selbständigen Fahrlehrern?
Meiner ist mit mir jedenfalls auch Sonntags gefahren. Oder ist mit "Schulen" die Theorie gemeint?? Wenn ja, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil... :-I

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern flyer2
28.01.2005, 18:08 Uhr

zu: Sonntags schulen

Hallo,

habe etwas gefunden, was wahrscheinlich Aufschluß zu diesem Thema gibt:

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - FTG)

§ 3
Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.


§ 4
Ausnahmen von Arbeitsverboten

(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind erlaubt:


Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind,
Tätigkeiten der Bundespost und der Eisenbahn sowie anderer öffentlicher und privater Unternehmen des Verkehrs;
Arbeiten der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Verhütung eines Notstandes oder zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen,
b) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigetum,
c) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;
Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören;
Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitneßstudios.
(2) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen ist die Öffnung von Videotheken ab 13 Uhr erlaubt.

(3) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge während der Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 4 nicht erlaubt.

(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen sind zu vermeiden.


Die Darstellung ist nicht die beste (sorry dafür!!!) Also wenn ich das richtig verstehe, gilt Sonntags ein "Schul-Verbot" Welcher Meinung seit ihr?

Gruß flyer2

PS: Es gab zu diesem Thema angeblich schon einmal eine Gerichtsverhandlung mit folgendem Aktenzeichen:

Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 05.10.1999, Aktenzeichen 2 KfH 0 9/99.

Das Gericht war der Auffassung das das "Schulen" an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet ist. Vielleicht kommt irgendjemand an das Urteil?!

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-013 / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen beachten?

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Sie dürfen nicht in diese Straße einfahren

Aus dieser Straße können Fahrzeuge kommen

Sie dürfen in diese Straße einfahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-016 / 3 Fehlerpunkte

Was ist bei diesem Verkehrszeichen erlaubt?

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Das Halten zum Ein- oder Aussteigen für jeden

Schwerbehinderte mit entsprechend nummeriertem Parkausweis dürfen hier parken

Mit einem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten darf hier jeder unbegrenzt parken

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-109-B / 3 Fehlerpunkte

Worauf stellen Sie sich ein?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-109-B

Dass der

- Bremsweg länger wird

- Busfahrer Sie vorbeifahren lässt

- Bus sofort anfährt