Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338)
§ 15
Fortbildung
(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere
- Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- Änderungen der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.
(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:
- Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und
- Methoden zur Kursleitung und Moderation.
Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.
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