ed
01.09.2007, 19:38 Uhr
war bissel zu schnell
hab heute meinen bußgeldbescheid bekommen 24 km zuviel in der ortschaft ca 74 € und 1 punkt .so nun wird sicherlich noch ein brief mit der aufforderung zur nachschulung kommen die bestimmt sehr kosten intensiv ist . gibt es auch die möglichkeit den lappen (zb. für einen monat ) abzugeben und dafür nicht an der nachschulung teilzunehmen ?
danke
durbanZA
01.09.2007, 19:59 Uhr
zu: war bissel zu schnell
Grundsätzlich nein.
Die Nachschulung ist keine Strafe im eigentlichen Sinn, sondern rechtlich gesehen eine zwingende Konsequenz des rechtskräftig gewordenen A- Verstoßes.
Die einzige Möglichkeit, die Probezeitkonsequenzen abzuwehren, wäre, die Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu verhindern.
Wenn das nicht möglich ist, gibt es auch kein Vorbei am Aufbauseminar. (Selbst wenn, dann wäre ein Monat viel zu niedrig angesetzt).
Bei Nichtteilnahme am Aufbauseminr wird Dir die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue kann dann erst beantragt werden, wenn Du das Aufbauseminr abgeschlossen hast.
Da aber jenes Seminar, wie gesagt, nicht als Strafe, sondern als pädagogische Maßnahme zu sehen ist, kann sie nicht durch ein Strafmittel (Fahrverbot) ersetzt werden, auch schon deshalb, weil für die Strafe die Bußgeldbehörde zuständig ist, für verwaltungsrechtliche Formalitäten (wie das Aufbauseminr) die Führerscheinstelle.
MfG
Durban
Crashkid
01.09.2007, 20:19 Uhr
zu: war bissel zu schnell
Seit wann werden denn mit einem Aufbauseminar (ASF) Punkte abgebaut?
Crashkid
01.09.2007, 20:20 Uhr
zu: war bissel zu schnell
Ahh, sry. Richtig lesen hilft manchmal *BrettvomKopfabschraub*
topiC.?
05.09.2007, 00:34 Uhr
zu: war bissel zu schnell
@durban
du sprichst davon die rechtskraft des bußgeldbescheids zu verhindern, welche vorraussetzungen müssen dafür gegeben sein? bzw. was für möglichekiten bestehen um das zu verhindern?
mfg topiC.?
durbanZA
05.09.2007, 16:31 Uhr
zu: war bissel zu schnell
Ich meine das ganz allgemein.
Man hat immer das Recht, durch Einspruch zu versuchen, die Rechtskraft zu verhindern.
Beispiele für Anfechtbarketsgründe:
- Der Tatvorwurf stimmt nicht (z.B. der Betroffene war zur Tatzeit nicht dort)
- Die Tat war nicht rechtswidrig (z.B. die Beschilderung war falsch oder der Betroffene hatte Sonderrechte o.ä.)
- Die Tat ist verjährt o.ä..