durbanZA
17.06.2006, 12:36 Uhr
zu: Unfall - Was bedeutet:
Schlüsseln wir das ganze mal auf :)
§ 2 Abs. 2 StVO: » Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern. «
§ 1 Abs. 2 StVO: » Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. «
§ 49 StVO und 42 StVG definieren, was eine Ordnungswidirgkeit ist.
TB-Nr. 34 BKat ist letztendlich der Vorwurf, der Dir gemacht wird und nennt die Regelstrafe dafür: » Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet : Bußgeld 50 Euro, Punkte im Zentralregister: 3 Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe: A «
§ 3 BKatV sagt uns, daß das oben angegebene nur ein Regelsatz ist und ggf. erhöht werden kann: » Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. «
§ 19 OwiG erklärt uns den Begriff "Tateinheit": » (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. «
und VZ 206 ist die amtliche Bezeichnung für das Stoppschild.
Also, alles in allem wird Dir tatsächlich das Mißachten der Vorfahrt vorgeworfen. eine konkrete Rechtsberatung darf hier nicht gegeben werden.Jedoch wird es schwer für Dich sein, das Bußgeld abzuwenden, da in solchen Fällen die Beweislage meistens recht eindeutig ist.
Allgemein gilt jedoch: Das Bezahlen einer Strafe muß nicht unbedingt ein Schuldeingeständnis sein. Die zivilrechtliche Schuldaufteilung machen die Versicherungen unter sich aus. Dabei ist relativ nebensächlich, ob jemand sein Bußgeld bezahlt hat oder nicht.
distance_29
17.06.2006, 19:59 Uhr
zu: Unfall - Was bedeutet:
ah.... danke für die ausführliche Antwort :-)
allerdings hat der unfallverursacher auf dem genannten anhörungsbogen die option anzukreuzen ob er den verstoß zugibt oder nicht...
gibt er es zu ist es ja durchaus ein schuldeingeständnis und die jeweilige versicherung wird davon sicher auch in kenntnis gesetzt - oder? und dann? kann es passieren dass die Haftpficht des Verursachers nicht mehr greift - bzw. die Versicherung es darauf anlegt?
lg
dis
durbanZA
17.06.2006, 21:34 Uhr
zu: Unfall - Was bedeutet:
Die Versicherungen machen das unter sich aus. Normalerweise spielt der strafrechtliche Teil (also wer was an Bußgeldern bezahlt hat) keine Rolle. Es könnte höchtens in einer Zivilgerichtsverhandlung, wenn die Versicherungen sich nicht einigen können sollten, die Frage aufkommen: "Warum haben Sie denn Ihr Bußgeld bezahlt?" --- Gegen die Antwort: "Ich hab's ja, und ich wollte mir unnötigen Aufwand ersparen!" wäre nichts einzuwenden.
Die Versicherung wird nicht zwingend darüber informiert, ob der Unfallverursacher die Geldbuße bezahlt hat. Gibt es denn Zweifel an der Schuld? Wie groß ist denn der Schaden? Bei nur geringem Schaden ist es sowieso gut möglich, daß sich die Versicherungen, falls nicht ganz offensichtlich ein Alleinverschulden eines Fahrers vorliegt, auf 50/50 einigen, da weiterer Aufwand die Erstattungskosten übersteigen würde.
Generell gilt: Das Bezahlen eines Bußgeldes muß kein Schuldeingeständnis im Hinblick auf den zivilrechtlichen Rechtsstreit sein.
Personenschaden gab es nicht, oder? Ist der Unfallhergang soweit klar oder gibt es Anlaß zum Zweifel am Alleinverschulden desjenigen, der das Stoppschild überfahren hat?
distance_29
18.06.2006, 11:51 Uhr
zu: Unfall - Was bedeutet:
Wer Schuld hat ist offensichtlich und recht eindeutig und ohne Zeifel... der Schaden ist bei der Gegenpartei wohl schon recht hoch (beim eigenen totalschaden -teilkasko - greift also eh nicht) ... Personenschaden ist unklar - der Unfallgegner klagte wohl nach dem unfall über schmerzen im arm (evtl. ärztl. Befund unklar - Rettungsdienst war am Unfallort nicht gerufen worden - unfallgegner fuhr danach weiter)
lg
dis