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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern astrofreak
24.12.2005, 04:48 Uhr

Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

Hallo ich habe ne frage zum pukten
ich habe vor 6 wochen mir ein neues auto gekauft.
um das auto zu überführen baruchte ich (Kurzkenzeichen kein problem)
aber ich könnte die schilder nicht richtig an bringen weil ich keine schrauben in deisen zeitpunt hatte. Also habe ich sie jeweils von innen angebracht
Darauf hin wurde ich auf der autobahn angehalten.
Meinten die haben die schilder nicht gesehen.
Mußte 65.- Euro strafe bezahlen und 1 punkt
meine frage ist muß ich mit nachschulung rechnen?????????
ich bedanke mich im vorraus

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
24.12.2005, 11:17 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

ja, das zieht wohl eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung nach sich. Bist Du im Rechtsschutz?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern drosselklappe
24.12.2005, 12:11 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

also ich hab noch irgendwie im kopf, dass man erst ab zwei punkten zur nachschulung muss

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
24.12.2005, 14:34 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

das hat damit aber wenig zu tun. Hier liegt ein B- Verstoß vor.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
24.12.2005, 14:57 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

Ein Aufbauseminar (Nachschulung) wird hier nicht angeordnet, da es sich um einen B-Verstoß handelt.

Allerdings muss man sich fragen, ob es sich überhaupt um einen Verstoß handelt, der mit einem Bußgeld geahndet wird.
@ astrofreak: Könntest du mal den genauen Text des Vorwurfs nennen? Hast du das Bußgeld schon bezahlt?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
24.12.2005, 15:43 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

Vermutlich Nr. 227 BKat "Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte", das gibt 40 € + Gebühren + 1 Punkt und ist ein B-Verstoß. Hier allerdings meiner Meinung nach nicht zutreffend.
Wenn das Bußgeld schon gezahlt wurde, ist aber natürlich eh schon alles zu spät.

Es gäbe aber auch noch Nr. 228 BKat "Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen", was sogar noch 10 € teurer gewesen wäre.

Fakt ist, dass eine Anbringung des Kennzeichens im Innenraum eigentlich nicht erlaubt ist (auch wenn es oft gemacht und geduldet wird)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Pascal
24.12.2005, 16:11 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

"Also habe ich sie jeweils von innen angebracht
Darauf hin wurde ich auf der autobahn angehalten.
"

Er hatte Schilder, das Auto war versichert. Was tut man dann? Abkassieren!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
24.12.2005, 16:25 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

Unglaublich, wo immer "Abzocke" vermutet wird... was sollten die Polizisten davoon haben? Manche tun so, als verdienen Polizisten an den Bußgeldern, die sie verhängen. Aber ich möchte keine Grundsatzdiskussion anfangern, erst recht nicht zu Weihnachten :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
24.12.2005, 17:10 Uhr

zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen

»Außerdem schreibt die StVZO klar vor, dass Kennzeichen FEST angebracht sein müssen.
Die entsprechenden Nummern des Bußgeldkatalogs wurden weiter oben schon erwähnt.«


Es gibt keine TbNr., in der die nicht feste Anbringung eines Kennzeichens geregelt wäre. Man müsste also ein schlecht ablesbares Kennzeichen mit einem völlig fehlenden Kennzeichen gleichsetzen, was aber dem Zweck des § 60 StVZO widerspricht.

Polizisten schießen manchmal über das Ziel hinaus, wenn es um die Zuordnung von bestimmten "Auffälligkeiten" zu den jeweiligen Tatbeständen des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs geht. Optimal war das bloße Hinlegen der Kennzeichen ans Autofenster in diesem Fall sicher nicht, aber ich habe gewisse Zweifel, dass das Bußgeld gerechtfertigt ist. Ich würde in einem solchen Fall sofort Rechtsmittel einlegen.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-132 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-132

Auf das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung

Auf ein Verbot, schneller als 60 km/h zu fahren

Auf den Anfang der Geschwindigkeitsbeschränkung

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-007 / 3 Fehlerpunkte

Worauf müssen Sie sich hier einstellen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-007

Dass hier Kinder häufiger als sonst über die Fahrbahn laufen

Dass der fließende Verkehr angehalten wird, um Kinder über die Straße zu lassen

Dass hier Kinder unter Anleitung auf der Fahrbahn spielen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-104 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-104

Sie dürfen nicht nach rechts weiterfahren

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